Rn. 13
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Der erste Blick in den § 34 Abs 1 S 1 EStG vermag zunächst kein klares Bild zu vermitteln, für wen genau die Regelung gelten soll, da das Gesetz lediglich vom "Steuerpflichtigen" allgemein spricht. Der Terminus des StPfl wird in der Folge mehrfach verwendet, ohne diesen konkret einzugrenzen. Gleichwohl kann unter Zuhilfenahme der BT-Drucks 16/4841, 62 darauf geschlossen werden, dass als "…Einzelunternehmer und Mitunternehmer…" ausschließlich natürliche Personen in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen und diese gerade nicht für KapGes gelten soll. Im weiteren Verlauf der BT-Drucks wird dies dadurch bekräftigt, dass der "…Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen…" (s Rn 16 ff zum sachlichen Anwendungsbereich) lediglich von natürlichen Personen (hier Einzelunternehmern und Mitunternehmern) erwirkt werden kann und KapGes per definitionem keine private Verwendung von Gewinnen mangels privaten Bereichs erwirken können. Zudem findet sich in R 8.1 KStR 2015 kein Verweis auf die Anwendung des § 34a EStG für Körperschaften. Dieses Verständnis spiegelt sich auch in der Literatur wider (s Harle/Geiger, StBp 2009, 1; Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 38, 40. Aufl 2021; Reddig in Kirchhof/Seer, § 34a EStG Rz 21, 20. Aufl 2021).
Rn. 14
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Aus § 34 Abs 1 S 1 HS 1 EStG ergibt sich auch nicht expressis verbis, ob von der Vorschrift ausschließlich unbeschränkt StPfl oder auch beschränkt StPfl erfasst werden. In weiten Teilen der Literatur herrscht allerdings der Konsens, dass sowohl unbeschränkt StPfl als auch beschränkt StPfl in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (s ua Ratschow in Brandis/Heuermann, § 34a EStG Rz 25, August 2021; Reddig in Kirchhof/Seer, § 34a EStG Rz 21, 20. Aufl 2021; Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 38, 40. Aufl 2021). Diese Rechtsauffassung entspricht der der FinVerw lt BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz1, welches bereits kurz nach Einführung der Regelung veröffentlicht wurde.
Rn. 15
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass natürliche Personen, die als Einzelunternehmer bzw als Mitunternehmer einer PersGes auftreten, in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Darüber hinaus führt das BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 2 den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA auf, welcher zwar kein Mitunternehmer ist, für Zwecke der Inanspruchnahme des § 34a EStG aber wie ein Mitunternehmer behandelt wird und somit ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich fällt.
Im Falle doppel- und mehrstöckiger PersGes (s Rn 101ff) fällt nicht die Obergesellschaft in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, sondern darunter fallen die Mitunternehmer der Obergesellschaft (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 21).