A. Einordnung
Rn. 109
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nachdem im vorangehenden Abschnitt der Begriff und die Herleitung des "nicht entnommenen Gewinns" iSd § 34a Abs 2 EStG eingehend diskutiert wurden, erfolgt nun eine ausführliche Auseinandersetzung mit den weiteren zentralen Begriffen des sog Begünstigungsbetrages sowie des nachversteuerungspflichtigen Betrags, welche in Abs 3 definiert werden.
Rn. 110
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Der nicht entnommene Gewinn bildet hierbei die Basis für die Herleitung des Begünstigungsbetrags nach § 34a Abs 3 S 1 EStG. Dies ist der begünstige Gewinn, auf den die Sondertarifierung nach § 34 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG auf Antrag anzuwenden ist.
Aus dieser Größe wird dann abschließend der nachversteuerungspflichtige Betrag nach § 34a Abs 3 S 2 EStG hergeleitet. Dies ist der Betrag, der im Falle einer Nachversteuerung iSd § 34a Abs 4 EStG mit einem fixen Steuersatz iHv 25 % zzgl SolZ und ggf KiSt belastet wird.
Rn. 111
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Die Komplexität der Vorschrift und die Herleitung der jeweiligen Größen erfordern eine dezidierte Auseinandersetzung mit den beiden Begriffen, die nachfolgend intensiv behandelt und anhand von Beispielen visualisiert werden.
B. Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG)
Rn. 112
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Der nicht entnommene Gewinn iSd § 34a Abs 2 EStG (s Rn 67ff) bildet die Obergrenze für die Inanspruchnahme der Sondertarifierung nach Abs 1 S 1 Hs 1. Der Begünstigungsbetrag versteht sich als der Teil des nicht entnommenen Gewinns, für den der StPfl den Antrag nach § 34a Abs 1 S 1 EStG stellen könnte und diesen auch tatsächlich stellt.
Der vom StPfl in Anspruch genommene Begünstigungsbetrag stellt die Bemessungsgrundlage für die Sondertarifierung nach § 34a Abs 1 S 1 EStG dar.
Rn. 113
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Ausgehend vom Schreiben des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 23 lassen sich die nachfolgenden Szenarien für die Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags wie folgt herleiten:
Beispiel 1 (Einzelunternehmer, vollständige Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags):
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) |
EUR 150 000 |
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
EUR 150 000 |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz |
EUR 0,00 |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG |
EUR 150 000 |
Steuer nach Sondertarif (28,25 %) |
EUR 42 375 |
zzgl SolZ (5,5 %) |
EUR 2 330,63 |
Gesamtbelastung Sondertarifierung |
EUR 44 705,63 |
Beispiel 2 (Einzelunternehmer, keine Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) |
EUR 150 000 |
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
EUR 0,00 |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz |
EUR 150 000 |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG |
EUR 0,00 |
Steuer mit progressivem Steuersatz (45 %) |
EUR 67 500 |
zzgl SolZ (5,5 %) |
EUR 3 712,50 |
Gesamtbelastung progressiver Steuersatz |
EUR 71 212,50 |
Beispiel 3 (Einzelunternehmer, teilweise Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) |
EUR 150 000 |
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
EUR 60 000 |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz |
EUR 90 000 |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG |
EUR 60 000 |
Steuer mit progressivem Steuersatz (45 %) |
EUR 40 500 |
zzgl SolZ (5,5 %) |
EUR 2 227,50 |
Steuer nach Sondertarif (28,25 %) |
EUR 16 950 |
zzgl SolZ (5,5 %) |
EUR 932,25 |
Gesamtbelastung progressiver Steuersatz |
EUR 60 609,75 |
Rn. 114
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Ausgehend vom Beispiel im BMF-Schreiben werden drei mögliche Szenarien skizziert, die deutlich machen sollen, wie sich in einem einfachen Basisfall die Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags auf die Steuerlast des StPfl auswirkt.
- Im ersten Beispiel unterstellen wir, dass ein Einzelunternehmer den vollständigen, nicht entnommenen Gewinn auf Antrag der Sondertarifierung unterwirft.
- Das zweite Beispiel stellt das Gegenteil dar, nämlich, wenn ein StPfl von der Inanspruchnahme der Sondertarifierung gänzlich absieht und den nicht entnommenen Gewinn gänzlich seinem progressiven ESt-Satz unterwirft, und
- im letzten Fall ist ein mögliches Szenario aufgeführt, in dem der StPfl nur einen Teil des Begünstigungsbetrags ausschöpft und somit einen Teil der Sondertarifierung und einen Teil seinem progressiven Steuersatz unterwirft.
Rn. 115
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Isoliert betrachtet, dh vor Berücksichtigung einer etwaigen Nachversteuerung iSd § 34a Abs 4 EStG sieht man, dass sich die Steuerlast der StPfl bei Inanspruchnahme des vollen Begünstigungsbetrages gegenüber der vollen Versteuerung mit dem progressiven Steuersatz deutlich senken kann. Selbst bei Inanspruchnahme der Sondertarifierung für einen Teil des nicht entnommenen Gewinns lässt sich die Steuerlast deutlich senken.
Rn. 116
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Gleichwohl und hierin liegt der Kern der weiteren Überlegungen, darf sich der StPfl, der sich mit der Inanspruchnahme der Sondertarifie...