Rn. 1
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Besteuerung der außerordentlichen Waldnutzungen und der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) mit einem Vorzugstarif war schon in § 59 EStG 1925, ab 1934 bis einschließlich VZ 1954 in § 34 Abs 3 EStG geregelt. Die Vorschrift hatte zu einigen Zweifelsfragen geführt, namentlich zur Frage der Behandlung von BA beim Vorliegen mehrerer Nutzungsarten sowie zur Frage der Besteuerung von Kalamitätsnutzungen, die noch in den ordentlichen Hiebsatz hineinreichen und der Verrechnung der Nutzungen auf ordentliche Nutzungen, außerordentliche Nutzungen und Kalamitätsnutzungen beim Vorliegen sämtlicher drei Nutzungsarten. Die Frage nachgeholter ordentlicher Nutzungen aus Vorjahren, in denen der Hiebsatz nicht ausgenutzt war, war ebenfalls nicht geklärt.
Mit Wirkung ab VZ 1955 wurde § 34 Abs 3 EStG 1953 gestrichen und durch Art 1 Nr 37 des StNOG vom 16.12.1954 durch § 34b ersetzt. Diese Vorschrift hielt in ihren Grundzügen an der bisherigen Regelung des § 34 Abs 3 EStG 1953 fest, die oben angedeuteten Zweifelsfragen wurden gesetzlich geklärt, die Steuersätze weiter modifiziert.
Mit Wirkung ab dem VZ 1975 ist zudem das bisherige Erfordernis ordnungsmäßiger Buchführung nach § 34b Abs 4 Nr 3 EStG weggefallen.
Rn. 2
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Mit StRefG 1990 vom 25.07.1988, BStBl I 1988, 224 bzw ÄndStRefG vom 30.06.1989 BStBl I 1989, 251 fiel zum einen das Antragserfordernis weg (dem aber sowieso keine praktische Bedeutung zukam, weil die Anwendung des § 34b EStG allgemein umfangreiche Berechnungen durch den Forstwirt voraussetzt), und zum anderen erfolgte eine Anpassung des Abs 3 Nr 1 an die Vorschrift in § 34 Abs 1 EStG.
Rn. 3
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Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BStBl I 1997, 928 wurde die Anwendung der ermäßigten Steuersätze in § 34 Abs 1 EStG in weiteren zeitlich gestaffelten Teilschritten betragsmäßig eingeschränkt; § 34b Abs 3 Nr 1 EStG wurde insoweit (wiederum) angepasst.
Rn. 4
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Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl 1999, 304 wurde § 34b EStG mit der Zielsetzung, die bislang – angeblich – bestehende Überbegünstigung bestimmter Holznutzungen abzubauen, in entscheidenden Punkten gegenüber der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Norm geändert. So wurden außerordentliche Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten, in die künftig geltende Verteilungsregelung (Tarifabschwächung) des § 34 EStG 1999 einbezogen, dh, dass diese nicht mehr durch den halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur mittels einer Tarifabschwächung nach § 34 Abs 1 EStG 1999 begünstigt wurden, was zur Folge hatte, dass insbesondere bei StPfl mit hohen Einkünften keine nennenswerte steuerliche Auswirkung mehr eintrat, gleichwohl aber weiterhin die aufwendige und komplizierte Prüfung der eingesparten Nutzungen und des Kapitalbedarfs notwendig waren. Gleichzeitig erfuhren außerordentliche Holznutzungen infolge Kalamitätsschäden lediglich dann noch eine Begünstigung, wenn sie den betriebsindividuellen Nutzungssatz überstiegen; Kalamitätsnutzungen innerhalb des Nutzungssatzes wurden aus der Tarifbegünstigung ausgeschlossen, da entsprechend der Gesetzesbegründung vergleichbare Einkünfte auch bei normalen Nutzungsabläufen objektiv erzielbar seien.
Weggefallen waren zudem die mit einem besonderen Steuersatz verbundene Tarifbegünstigung nachgeholter Holznutzungen sowie die Abhängigkeit der Steuerermäßigung von der Voraussetzung, dass kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wird. Darüber hinaus erfolgten weitere textliche Änderungen, die entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/443, 64 bzw BT-Drs 14/265, 184) lediglich aus steuersystematischen bzw redaktionellen Gründen vorgenommen worden sein sollen, wobei jedoch nicht immer klar erkennbar war, ob diese angeblichen redaktionellen Folgeänderungen nicht doch auch zu von der bisherigen Rechtslage abweichenden Rechtsfolgen führten.
Rn. 5
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Mit dem StBerG vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2601, wurde (rückwirkend ab VZ 1999 durch Einfügung der S 2–5 in § 34b Abs 3 EStG) die ursprüngliche Fassung des § 34b EStG insoweit geändert, als danach bei der Bemessung der Holznutzungen infolge höherer Gewalt vorrangig wieder die übrigen Holznutzungen zu berücksichtigen waren.
Rn. 6
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Wesentlich erschwert (und damit praktisch nicht mehr handhabbar) wurde die Anwendung des § 34b EStG durch eine Neufassung der R 34b.4 S 1 EStR 2005, wonach Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt nur noch insoweit eine Tarifbegünstigung erfahren sollten, als die mit diesen Holznutzungen in Zusammenhang stehenden BA sich nicht bereits in einem anderen (früheren oder späteren) VZ ausgewirkt haben (sog wirtschaftsjahresübergreifende Betrachtung).
Rn. 7
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Durch das JStG 2008 wurde § 34b EStG textlich neu gefasst; klargestellt wurde zum einen...