I. Allgemeines
Schrifttum:
Hiller, Aktuelle Fragen zur Bewertung der Waldwertbestockung, HLBS-Report, 3/2002, 80;
Hiller, Aktuelle Einblicke in die Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft, INF 2003, 104;
Bruckmeier/Kleeberg, Die Verrechnung der AK und HK für das stehende Holz, INF 2005, 620;
Hiller, Nochmals: AK und HK für das stehende Holz, INF 2005, 745;
Ortenburg/Ortenburg, Zur Bedeutung des "stehenden Holzes" bei der ESt-Besteuerung von Forstwirten, DStZ 2005, 782;
von Twickel, Und ewig rauschen die Wälder, FR 2008, 612;
Wittwer, Auf der Suche nach dem WG Wald?, FR 2008, 617;
Graf Nesselrode, Gewinnermittlung im Wald, StC 12/2008, 36;
Bruckmeier, Das WG Wald, AUR 2009, 273;
zu Ortenburg, 1-ha-Grenze und 10 %-Grenze führen zu unsachgemäßen Ergebnissen, NWB 2009, 3344.
Wiegand, Das StVereinfG 2011 aus Sicht der LuF. Praktische Auswirkungen, NWB 11/2011, 3606;
Reimer, Das StVereinfG 2011, FR 2011, 929 [934]
Hiller, Die erhöhte Privilegierung der Forstwirtschaft – über einen Versuch zur Steuervereinfachung, StWa 2012, 107:
Voigt, Aktuelle Aspekte der Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft im Umfeld der seit dem Jahr 2018 eingetretenen Waldschadensereignisse, Agrarbetrieb (AgrB) 2021, 18;
Wiegand, Einschlagsbeschränkung für das Forst-Wj 2020/2021, NWB 2021, 1826 und AgrarB 2022, 202;
Das StVereinfG 2011 aus Sicht der LuF, NWB 11/2011, 3606;
Voigt, Aktuelle förderpolitische und steuerliche Themen im Bereich der Forstwirtschaft, AgrarB 2022, 20.
Verwaltungsanweisungen:
R 34b.1–34b.8 EStR 2012; H 34b EStH 2022;
BMF vom 16.05.2012, BStBl I 2012, 594 (zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift);
BMF vom 16.05.2012, BStBl I 2012, 595 (zur ertragsteuerlichen Behandlung des WG Baumbestand);
BMF vom 17.05.2017, BStBl I 2017, 783 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke);
BMF vom 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 (Ertragsteuerliche Behandlung von Forstflächen als BV eines Erwerbsbetriebs);
BMF vom 28.11.2018, BStBl I 2018, 1214 (Besteuerung der Einkünfte aus Forstwirtschaft – Tarifvergünstigung nach § 34b EStG; Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt);
BMF vom 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044 (Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG)).
A. Zur Entstehungsgeschichte
1. Rechtsentwicklung
Rn. 1
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Besteuerung der außerordentlichen Waldnutzungen und der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) mit einem Vorzugstarif war schon in § 59 EStG 1925, ab 1934 bis einschließlich VZ 1954 in § 34 Abs 3 EStG geregelt. Die Vorschrift hatte zu einigen Zweifelsfragen geführt, namentlich zur Frage der Behandlung von BA beim Vorliegen mehrerer Nutzungsarten sowie zur Frage der Besteuerung von Kalamitätsnutzungen, die noch in den ordentlichen Hiebsatz hineinreichen und der Verrechnung der Nutzungen auf ordentliche Nutzungen, außerordentliche Nutzungen und Kalamitätsnutzungen beim Vorliegen sämtlicher drei Nutzungsarten. Die Frage nachgeholter ordentlicher Nutzungen aus Vorjahren, in denen der Hiebsatz nicht ausgenutzt war, war ebenfalls nicht geklärt.
Mit Wirkung ab VZ 1955 wurde § 34 Abs 3 EStG 1953 gestrichen und durch Art 1 Nr 37 des StNOG vom 16.12.1954 durch § 34b ersetzt. Diese Vorschrift hielt in ihren Grundzügen an der bisherigen Regelung des § 34 Abs 3 EStG 1953 fest, die oben angedeuteten Zweifelsfragen wurden gesetzlich geklärt, die Steuersätze weiter modifiziert.
Mit Wirkung ab dem VZ 1975 ist zudem das bisherige Erfordernis ordnungsmäßiger Buchführung nach § 34b Abs 4 Nr 3 EStG weggefallen.
Rn. 2
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Mit StRefG 1990 vom 25.07.1988, BStBl I 1988, 224 bzw ÄndStRefG vom 30.06.1989 BStBl I 1989, 251 fiel zum einen das Antragserfordernis weg (dem aber sowieso keine praktische Bedeutung zukam, weil die Anwendung des § 34b EStG allgemein umfangreiche Berechnungen durch den Forstwirt voraussetzt), und zum anderen erfolgte eine Anpassung des Abs 3 Nr 1 an die Vorschrift in § 34 Abs 1 EStG.
Rn. 3
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BStBl I 1997, 928 wurde die Anwendung der ermäßigten Steuersätze in § 34 Abs 1 EStG in weiteren zeitlich gestaffelten Teilschritten betragsmäßig eingeschränkt; § 34b Abs 3 Nr 1 EStG wurde insoweit (wiederum) angepasst.
Rn. 4
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl 1999, 304 wurde § 34b EStG mit der Zielsetzung, die bislang – angeblich – bestehende Überbegünstigung bestimmter Holznutzungen abzubauen, in entscheidenden Punkten gegenüber der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Norm geändert. So wurden außerordentliche Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten, in die künftig geltende Verteilungsregelung (Tarifabschwächung) des § 34 EStG 1999 einbezogen, dh, dass diese nicht mehr durch den halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur mittels einer Tarifabschwächung nach § 34 Abs 1 EStG 1999 begünstigt wurden, was zur Folge hatte, dass insbesondere bei StPfl mit hohen...