Rn. 195

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ist für ein (oder mehrere) Wj eine Einschlagsbeschränkung angeordnet worden, unterliegen gemäß § 5 Abs 1 FAG sämtliche in diesem Zeitraum verwerteten Kalamitätsnutzungen einheitlich dem Steuersatz des § 34b Abs 4 3 Nr 2 EStG (ab VZ 1999: 1/4-Steuersatz), ohne Unterscheidung danach, ob die Kalamitätsnutzungen innerhalb oder außerhalb des Nutzungssatzes angefallen sind.

Voraussetzung für die Begünstigung ist lediglich, dass eine durch Rechts-VO angeordnete Einschlagsbeschränkung befolgt wird. Ist dies der Fall, sind sowohl im Wj einer Einschlagsbeschränkung angefallene Gewinne aus Kalamitätsnutzungen, die auf Vorjahre entfallen, in denen (noch) keine Einschlagsbeschränkung angeordnet war, begünstigt (BFH v 25.08.1983, BStBl II 1983, 757) als auch Gewinne für Holzartengruppen, für die überhaupt keine Einschlagsbeschränkung angeordnet worden war.

Da eine Einschlagsbeschränkung regelmäßig für ein Forst-Wj (01.10.–30.09.) angeordnet wird, kommt es bei LuF mit einem Regel-Wj (01.07.-30.06.) zu zeitlichen Überschneidungen (im Einzelnen s Rn 185).

 

Rn. 196

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 5 Abs 1 FAG sieht nur die Anwendung des niedrigsten Steuersatzes für die Kalamitätsnutzungen vor, während die Ermittlung des maßgebenden Gewinns selbst nach den Vorgaben des § 34b EStG zu erfolgen hat.

 

Rn. 197

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 5 Abs 2 FAG sind in die Begünstigung auch Gewinne aus Folgeschäden in späteren Wj einzubeziehen, soweit diese in ursächlichem Zusammenhang mit einem früheren Schadensfall stehen, sowie aus aufbereitetem Kalamitätsholz, das bereits vor dem Wj einer Einschlagsbeschränkung angefallen, aber in einem Wj mit Einschlagsbeschränkung verwertet worden ist. Ein ursächlicher Zusammenhang iSv § 5 Abs 2 ForstSchAusglG mit einer Kalamitätsnutzung, die in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, besteht grundsätzlich nur bei Kalamitätsnutzungen, bei denen das Schadensereignis bereits in der Zeit der Einschlagsbeschränkung eingetreten und lediglich der Einschlag und die Verwertung aufgeschoben worden ist. Bei Folgeschäden ist ein ursächlicher Zusammenhang nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Ende der Einschlagsbeschränkung idR nicht mehr gegeben (BMF v 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044 Rz 41).

Diese (zugegeben missverständliche) Regelung bezieht sich aber nur auf die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG und nicht etwa auf die erhöhte BA-Pauschale nach § 4 Abs 1 FAG (BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 546), weil entsprechend dem gesetzgeberischen Willen dem Forstwirt lediglich die Tarifbegünstigung auch für den Fall erhalten bleiben soll, dass er das im Wj einer Einschlagsbeschränkung angefallene Kalamitätsholz nicht noch im gleichen Jahr verwertet, sondern erst in Folgejahren.

 

Rn. 198–199

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

Für die Anwendung des Steuersatzes nach § 34b Abs 3 Nr 2 EStG gilt R 34b.7 EStR entsprechend (s Rn 140). Grundlage hierfür ist die nach Maßgabe des § 5 ForstSchAusglG für das betroffene Wj anerkannte Schadensmenge (Begünstigungsvolumen). Im Einzelfall kann bei entsprechender Erklärung des StPfl von der vorgegebenen Verrechungsfolge (R 34b.7 Abs 2 S 3 EStR) abgewichen werden (s Beispiel in BMF v 27.07.2021, aaO, Rz 46 und 47).

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