Rn. 46

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach welcher Gewinnermittlungsart die Einkünfte aus Forstwirtschaft ermittelt werden, ist für die Begünstigung des § 34b EStG unbeachtlich; § 34b EStG spricht nur von Einkünften aus verschiedenen Holznutzungen. Demnach können nicht nur StPfl, die den Gewinn durch Buchführung bzw nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, die Tarifermäßigung des § 34b EStG in Anspruch nehmen, sondern auch jene, deren Gewinn mangels Aufzeichnungen geschätzt wird (§ 162 AO; glA Leingärtner/Wittwer, Kap 44 Rz 89; aA OFD Ffm v 23.08.2002, LwdKartei F 12, Nr 20 und Felsmann, A 1004) bzw nichtbuchführungspflichtige LuF, die ihren Gewinn anstelle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG anhand der Pauschsätze des § 51 EStDV ermitteln.

Entsprechendes gilt auch für LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, bei denen der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 13a Abs 5 EStG zwingend nach § 51 Abs 1 EStDV zu ermitteln ist (aA Hiller, StW 2012, 107, 110: Bei Inanspruchnahme der BA-Pauschalen nach § 51 EStDV bzw § 5 ForstschAusglG fehle es an einer von Gesetzes wegen erforderlichen tatsächlichen Ermittlung der begünstigten Gewinnanteile).

 

Rn. 47

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Voraussetzung für die Tarifvergünstigung ist jedoch bei allen Gewinnermittlungsarten, dass das im Wj veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig, nach ordentlichen und außerordentlichen Holz unterteilt, nachgewiesen wird.

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