1. Unbeschränkt Steuerpflichtige
Rn. 30
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Tarifbegünstigung des § 34b EStG steht jedem unbeschränkt StPfl zu, der im Inland oder im Ausland einen Forstbetrieb oder forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält. Dies gilt auch für den Fall, dass der StPfl den Forstbetrieb lediglich als Pächter (§ 585 Abs 3 BGB) oder als Nießbraucher (§ 1038 BGB) bewirtschaftet. Voraussetzung ist jedoch, dass dem StPfl das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen zusteht (FG Nbg vom 24.11.1955, EFG 1956, 207). Hieran fehlt es, wenn einem Hofübergeber bzw Erben lediglich schuldrechtlich (im Übergabe- bzw in einem Erbauseinandersetzungsvertrag) das Recht eingeräumt wird, den Holzbestand nach Hiebsreife abzuholzen (BFH vom 28.08.1952, BStBl III 1952, 268; wegen der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus einer derartigen Holznutzung s § 13 Rn 138 (Mitterpleininger)).
Rn. 31
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Tarifvergünstigung gilt unabhängig davon, nach welcher Gewinnermittlungsart die begünstigten Einkünfte ermittelt werden (im Einzelnen s Rn 46); ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die forstwirtschaftlichen Einkünfte im Rahmen eines Einzelunternehmens oder durch eine PersGes erzielt werden.
Rn. 32
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Soweit im Inland ansässige Forstwirte Einkünfte aus Holznutzungen aus im Ausland belegenen Forstflächenbeziehen und das Besteuerungsrecht hieran nach DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht, sind die im Ausland erzielten Holznutzungen ebenfalls nach § 34b EStG begünstigt. Wegen der damit verbundenen praktischen wie rechtlichen Probleme und den Folgerungen, die sich ergeben, wenn die ausländischen Einkünfte vom Belegenheitsstaat besteuert werden und somit im Inland nur noch der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist, s Stalbold in H/H/R, § 34b EStG Rz 4 (04/2021) und s Schindler, RIW/AWD 1980, 559.
2. Beschränkt Steuerpflichtige
Rn. 33
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Soweit Ausländer mit ihren im Inland erzielten Holznutzungen beschränkt stpfl sind, erhalten sie hierfür ebenfalls die Tarifvergünstigung des § 34b EStG; § 50 Abs 1 S 5 EStG enthält insoweit keine Einschränkung (s BFH vom 05.07.1967, BStBl III 1967, 654).
3. Realgemeinden
Rn. 34
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Bis einschließlich VZ 1964 führten die Ausschüttungen forstwirtschaftlich tätiger Realgemeinden (Hauberggenossenschaften, Jahnschaften, Forstgenossenschaften uÄ) zu Einkünften aus KapVerm iSd § 20 EStG, welche dementsprechend keine Tarifvergünstigung nach § 34b EStG erfahren konnten (BFH vom 05.09.1963, BStBl III 1964, 117). Erst durch die mit Wirkung ab VZ 1965 erfolgte Gesetzesänderung wurde in § 13 Abs 1 Nr 4 EStG geregelt, dass die Ausschüttungen von Realgemeinden (wegen deren ertragsteuerlicher Behandlung s § 13 Rn 49 (Mitterpleininger)), die Forstwirtschaft betreiben, als originär forstwirtschaftliche Einkünfte bei den beteiligten Genossen zu erfassen und daher grundsätzlich auch den Tarifermäßigungen des § 34b EStG zugänglich sind (BFH vom 09.10.1986, BStBl II 1987, 169; OFD Han vom 09.02.2002, S 2230, ESt-Kartei ND § 13 Nr 1.5).
4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Rn. 35
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (s R 4.1 KStR 2015) unterliegen gem § 1 Abs 6 KStG iVm § 4 Abs 1 KStG mit ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb nicht der KSt (kritisch Hiller, StW 2012, 107). Durch die Änderung des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (erfolgt durch Art 9 VereinsförderungsG vom 18.12.1989, BStBl I 1989, 499) sind zusätzlich auch die selbstbewirtschafteten Forstbetriebe, soweit sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen betrieben werden, ertragsteuerfrei, wenn sie nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sodass lediglich noch die (wenigen) Forstbetriebe inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts der KSt unterliegen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen.
Rn. 36
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Für die privaten Körperschaften, Personengemeinschaften und Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 und 2 KStG gilt § 34b EStG grds nicht, denn das KStG kennt keinen progressiven Tarif und enthält folgerichtig in R 8.1 KStR 2015 auch keinen Verweis auf § 34b EStG. Gleichwohl kann (im Rahmen einer anspruchsbegründenden Billigkeitsmaßnahme – entweder durch eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO oder durch einen entsprechenden Erlass der Steuer gem § 227 AO) für Kalamitätsnutzungen iSd § 34b Abs 1 Nr 2 EStG die KSt auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führt (R 23 KStR 2022). Dieser Billigkeitsregelung bedarf es aber grundsätzlich nicht, weil die KSt lediglich einen linearen Tarif kennt und damit ein Progressionsnachteil nicht eintreten kann (glA Leingärtner/Wittwer, Kap 44 Rz 86).
5. Amtsermittlungspflicht
Rn. 37
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Tarifvergünstigung für Kalamitätsnutzungen, wozu ab VZ 2012 auch Holznutzungen aus staats- und volkswirtschaftlichen Gründen gehören, ist von Amts weg...