Rn. 111
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Außerordentliche Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen (§ 34b Abs 1 Nr 1 EStG) unterlagen bis einschließlich VZ 2011 dem besonderen Steuersatz des § 34 EStG (§ 34 Abs 2 Nr 5 EStG; Fünftelregelung).
Rn. 112
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ab VZ 2012 unterliegen die Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen keiner Tarifabschwächung mehr; sie sind nunmehr wie ordentliche Nutzung mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.
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