1. Forstbetrieb bzw forstlicher Teilbetrieb
Rn. 40
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Tarifbegünstigung setzt voraus, dass der StPfl einen Forstbetrieb bzw einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb als Nutzungsberechtigter bewirtschaftet (s Rn 30). Demzufolge sind nicht begünstigt diejenigen Fälle, in denen es an einem forstwirtschaftlichen Betrieb überhaupt fehlt, wie etwa bei einem Grundstücksmakler oder Holzhändler, der die erworbenen Waldparzellen zeitnah nach dem Kauf abholzen lässt, um anschließend den Grund und Boden weiter zu veräußern. Entsprechendes gilt auch für Holnutzungen infolge des Abholzens von Baumreihen, die ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück einrahmen oder durchziehen (RFH vom 22.07.1942, RStBl 1942, 872).
2. Einkünfte aus Forstwirtschaft
Rn. 41
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Anwendung der Tarifvergünstigung des § 34b EStG ist unabhängig davon, bei welcher Einkunftsart die Holznutzungen anfallen; demzufolge kommt sie auch bei gewerblich Tätigen (Einzelunternehmen und PersGes sowie gewerblich geprägten PersGes) zur Anwendung, wenn sich die gesamten BE und BA von den übrigen Einkünften abgrenzen lassen (so bereits BFH vom 25.08.1960, BStBl III 1960, 486 zur früheren Rechtslage).
3. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
Rn. 42
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG unterliegen nur die im Gesetz näher erläuterten Einkünfte bzw Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen (im Einzelnen s Rn 91ff). Diese sind nicht deckungsgleich mit den Einkünften aus LuF. So hat zuerst einmal bei gemischten luf Betrieben eine Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft von denjenigen aus Forstwirtschaft zu erfolgen. Daran anschließend müssen von den Einkünften aus Forstwirtschaft noch zusätzlich diejenigen Einnahmen und Ausgaben ausgesondert werden, welche mit der Holznutzung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Rn. 43
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Darüber hinaus enthält § 34b Abs 4 EStG formale Voraussetzungen (s Rn 120ff); werden diese nicht erfüllt, handelt es sich um keine außerordentlichen, sondern um normale – nicht tarifbegünstigte – Holznutzungen.
4. Tarifbegünstigte Gewinne
Rn. 44
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG setzt nicht voraus, dass der jeweilige StPfl über positive Einkünfte aus LuF verfügt, denn die Einkünfte aus den außerordentlichen Holznutzungen sind stets bis zur Höhe des zvE tarifbegünstigt, weil sie innerhalb der Summe der Einkünfte bzw der jeweiligen Einkunftsart eine besondere Abteilung darstellen (R 34b.5 Abs 1 S 5 EStR 2012). Folge hiervon ist, dass letztendlich auch andere Einkünfte des StPfl eine Tarifbegünstigung über § 34b EStG erfahren können, wenn die tarifbegünstigten Holznutzungen die Einkünfte aus LuF übersteigen. Dies dürfte allerdings im Hinblick auf die nach dem Verhältnis der Roherlöse vorzunehmende Verteilung aller durch die Holznutzungen veranlassten BA auf die verschiedenen Holznutzungen nur noch in Ausnahmefällen vorkommen.
5. Betriebsart
Rn. 45
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Begünstigung gilt für alle forstwirtschaftlichen Betriebe ohne Rücksicht auf die Betriebsart. Auch bei aussetzenden Betrieben, das sind solche, bei denen nicht jährlich mit einer aufgrund der vorhandenen Altersstufen nachhaltigen gleichmäßigen Nutzung gerechnet werden kann (s § 13 Rn 9 (Mitterpleininger/Gruber)), können außerordentliche Waldnutzungen anfallen (R 34b.2 Abs 1 S 2 EStR 2012).
6. Gewinnermittlungsart
Rn. 46
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nach welcher Gewinnermittlungsart die Einkünfte aus Forstwirtschaft ermittelt werden, ist für die Begünstigung des § 34b EStG unbeachtlich; § 34b EStG spricht nur von Einkünften aus verschiedenen Holznutzungen. Demnach können nicht nur StPfl, die den Gewinn durch Buchführung bzw nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, die Tarifermäßigung des § 34b EStG in Anspruch nehmen, sondern auch jene, deren Gewinn mangels Aufzeichnungen geschätzt wird (§ 162 AO; glA Leingärtner/Wittwer, Kap 44 Rz 89; aA OFD Ffm vom 23.08.2002, LwdKartei F 12, Nr 20 und Felsmann, A 1004) bzw nichtbuchführungspflichtige LuF, die ihren Gewinn anstelle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG anhand der Pauschsätze des § 51 EStDV ermitteln.
Entsprechendes gilt auch für LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, bei denen der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung gem § 13a Abs 5 EStG zwingend nach § 51 Abs 1 EStDV zu ermitteln ist (aA Hiller, StW 2012, 107, 110: Bei Inanspruchnahme der BA-Pauschalen nach § 51 EStDV bzw § 5 ForstschAusglG fehle es an einer von Gesetzes wegen erforderlichen tatsächlichen Ermittlung der begünstigten Gewinnanteile).
Rn. 47
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Voraussetzung für die Tarifvergünstigung ist jedoch bei allen Gewinnermittlungsarten, dass das im Wj veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig, nach ordentlichen und außerordentlichen Holz unterteilt, nachgewiesen wird.
7. Gewinnfeststellung
Rn. 48
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wird der forstwirtschaftliche Betrieb von einer Mitunternehmerschaft geführt, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Tarifvergünstigung nach § 34b EStG vorliegen, im (einheitlichen und gesonderten) Gewinnfeststellungsverfahren (§§ 179, 180 AO) zu entscheiden (BFH vom 25.08.1960, BS...