A. Zeitpunkt der Holznutzung und Gewinnrealisierung
Rn. 80
Stand: EL 174 – ET: 08/2024>
Bis einschließlich VZ 2011 kam es für die Frage, mit welchen Steuersätzen des § 34b EStG die Holznutzungen zu versteuern sind, auf den Zeitpunkt der jeweiligen Holznutzungen an. Dagegen war bei der Ermittlung der Einkünfte aus den verschiedenen Holznutzungen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das vom Grund und Boden getrennte Holz zu Einkünften führte. Diese Einkünfte waren sodann den Steuersätzen zuzuordnen, die sich aus den Berechnungen der unterschiedlichen Holznutzungen ergaben.
Rn. 81
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Ab VZ 2012 kommt es aufgrund der Neufassung des § 34b EStG für die Frage der anzuwendenden Steuersätze nicht mehr auf die Verhältnisse im Wj der Trennung vom Grund und Boden an, sondern in Abhängigkeit der Gewinnermittlungsart auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung (der Verwertung des eingeschlagenen Holzes, R 34b.2 Abs 2 S 1 EStR 2012).
Rn. 82
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Nach R 34b.1 S 2 EStR 2012 liegt eine Holznutzung in dem Zeitpunkt vor, in dem aus einem WG Baumbestand heraus Holz vom Grund und Boden getrennt wird und im Zuge der Aufarbeitung vom AV zum UV wird; dies gilt unterschiedslos sowohl für ordentliche wie auch außerordentliche Holznutzungen. Wird das Holz auf dem Stamm veräußert, ist Zeitpunkt der Holznutzung der wirtschaftliche Übergang des Eigentums.
Rn. 83
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Abweichend vom Zeitpunkt der Holznutzung (s Rn 82) erfolgt die Tarifbegünstigung nach § 34b Abs 2 S 3–5 EStG iVm R 34b.2 Abs 2 EStR 2012 erst im Zeitpunkt der Verwertung durch Veräußerung oder Entnahme. Dies ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG der Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG bzw § 13a EStG der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder der Entnahme.
Rn. 84
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Erfolgen Holznutzung (s Rn 82) und Gewinnrealisierung (s Rn 83) in unterschiedlichen Jahren, richtet sich die Zuordnung zu den ermäßigten Steuersätzen iSd § 34b Abs 3 EStG ebenfalls nach den Gegebenheiten des Wj der jeweiligen Gewinnrealisierung (Verwertung). Dies hat für den StPfl insofern negative Folgen, als er sich in jedem Wj der Verwertung bei der Frage, welchen Steuersätzen die außerordentliche Holznutzung unterliegt, den vollen Nutzungssatz anrechnen lassen muss.
Beispiel:
Der Forstwirt verfügt über eine Forstfläche von 100 ha; der festgestellte Nutzungssatz beträgt 500 fm. Der StPfl erleidet im Wj 01 einen Sturmschaden mit 2 000 fm, den er noch im gleichen Wj aufarbeitet. Weiteres Holz schlägt er im Wj 01 nicht ein. Das aufgearbeitete Holz veräußert er mit je einem Viertel in den Wj 01, 02, 03 und 04.
Die in den Wj 01 bis 04 verwerteten Kalamitätsnutzungen unterliegen jeweils dem 1/2 Steuersatz; 1/4 Steuersatz kommt nicht zur Anwendung, weil die Kalamitätsnutzungen in keinem der vier Wj über den Nutzungssatz von 500 fm hinausgehen.
Rn. 85–89
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vorläufig frei
B. Zuordnung der Einkünfte auf die verschiedenen Holznutzungsarten
1. Allgemeines
Rn. 90
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Das StVereinfG 2011 hat die bisherige aufwändige Ermittlung der begünstigten Einkünfte erheblich vereinfacht. Bei der Ermittlung der begünstigten Einkünfte ist nunmehr ausschließlich der im Forstbetrieb erzielte Gewinn zu Grunde zu legen.
- In einem ersten Schritt sind die Einkünfte aus allen Holznutzungen zu ermitteln, indem von den in der Gewinnermittlung enthaltenen Erlösen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden BA abgezogen werden.
- Daran anschließend wird in einem zweiten Schritt der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Gewinn entsprechend dem Mengenverhältnis auf die ordentlichen und außerordentlichen aufgeteilt.
Maßgebend für diese Aufteilung sind die im Wj verwerteten Holzmengen; bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG bzw § 51 EStDV tritt an die Stelle der veräußerten Mengen die Holzmenge, die den im Wj zugeflossenen Einnahmen entspricht.
2. Einnahmen aus der Holznutzung
Rn. 91
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Bei der Frage, welche Einnahmen des Forstbetriebs solche aus der Verwertung des Holzes sind, hat sich dem Grunde nach keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben. Wie bisher gehören hierzu nur die Roherlöse aus dem Verkauf eingeschlagenen Derbholzes und dem Verkauf von Holz auf dem Stamm; bei Gewinnermittlung durch EÜR sowie allgemein bei Anwendung des § 24 UStG gehört auch die vereinnahmte USt zu den Roherlösen.
Rn. 92
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Wegen des Gewinns aus der Veräußerung von Waldgrundstücken s Rn 26 ff und s Rn 60.
Rn. 93
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Soweit Holz für private Zwecke verwendet wird (zB als Brennholz oder Bauholz für private Bauten), ist dieses mit dem Teilwert zu entnehmen; insoweit liegt ebenfalls eine Holznutzung vor.
Rn. 94
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Nicht dazu gehören wie bisher die Einnahmen aus Nebennutzungen und aus dem Verkauf von AV usw. Auch buchhalterisch gewinnwirksame Bestandsveränderungen aus der Aktivierung von eingeschlagenem, aber noch nicht verkauftem Holz stellen (noch) keine Einnahmen dar, weil das Holz insoweit noch nicht verwertet (verkauft bzw entnommen...