A. Nachgeholte Nutzungen
Rn. 110
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nachholnutzungen nach § 34b Abs 3 Nr 1 EStG aF unterlagen bis einschließlich VZ 1998 einem besonderen Steuersatz, der mindestens 10 % der erzielten Einkünfte aus Nachholnutzungen betrug. Diese Begünstigung ist bereits mit dem StEntlG 1999/2000/2002 weggefallen, so dass sie ab VZ 1999 wie ordentliche Nutzungen mit dem vollen Steuersatz zu versteuern waren.
B. Außerordentliche Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen
Rn. 111
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Außerordentliche Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen (§ 34b Abs 1 Nr 1 EStG) unterlagen bis einschließlich VZ 2011 dem besonderen Steuersatz des § 34 EStG (§ 34 Abs 2 Nr 5 EStG; Fünftelregelung).
Rn. 112
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Ab VZ 2012 unterliegen die Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen keiner Tarifabschwächung mehr; sie sind nunmehr wie ordentliche Nutzung mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.
C. Kalamitätsnutzungen
Rn. 113
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Kalamitätsnutzungen erfuhren in der Vergangenheit unterschiedliche Begünstigungen. Bis einschließlich VZ 1998 unterlagen sie bis zur Höhe des Nutzungssatzes dem halben durchschnittlichen Steuersatz, die über den Nutzungssatz hinausgehenden einem Viertelsteuersatz und soweit sie über den doppelten Nutzungssatz hinausgingen, einem Achtelsteuersatz.
Rn. 114
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Ab VZ 1999 wurde die Tarifbegünstigung für Kalamitätsnutzungen innerhalb des Nutzungssatzes abgeschafft. Soweit sie den Nutzungssatz überstiegen, wurden sie mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstiegen, mit einem Viertel. § 5 ForstSchAusglG wurde zeitgleich an den Steuersatz des § 34b Abs 3 Nr 3 EStG angepasst (Viertelsteuersatz).
Rn. 115
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Ab dem VZ 2012 unterliegen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen bzw aus Kalamitätsnutzungen) unabhängig vom Umfang der übrigen Nutzungen und ohne Vorliegen eines festgesetzten Nutzungssatzes grundsätzlich dem halben Steuersatz nach § 34b Abs 3 Nr 1 EStG.
Dem Viertelsteuersatz unterliegen einheitlich über den Nutzungssatz hinausgehende außerordentliche Holznutzungen, sofern ein Nutzungssatz durch die FinBeh auf der Basis eines freiwillig aufgestellten Betriebswerks bzw -gutachtens festgestellt ist oder die Voraussetzungen des R 34b.6 Abs 3 EStR 2012 vorliegen. Eine weitere Differenzierung in außerhalb bzw außerhalb des doppelten Nutzungssatzes liegende Holznutzungen ist somit entbehrlich geworden.
Für die Frage, ob im jeweiligen VZ insgesamt positive Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen vorliegen, bilden die dem halben und dem Viertelsteuersatz unterliegenden Holznutzungen eine Einheit (R 34b.5 Abs 1 S 4 EStR 2012).
Rn. 116
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Für die Ermittlung des Steuersatzes ist für das gesamte, auf den Eingangsbereich der Tabellenstufe abgerundete zvE einschließlich der außerordentlichen Nutzungen der Steuerbetrag zu ermitteln. Der durchschnittliche Steuersatz iSd § 34b Abs 3 Nr 1 EStG ergibt sich dann aus dem Verhältnis dieses Steuerbetrags zum abgerundeten zvE (abgerundet auf vier Dezimalstellen). Die Hälfte bzw ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs 3 EStG (R 34b.4 Abs 1 EStR 2012).
Eine Begrenzung ist weder auf den Mindeststeuergrenzsatz von 14 % gem § 34 Abs 3 S 3 EStG noch der Höhe nach (wie in § 34 Abs 3 EStG auf EUR 5 Mio) vorgesehen.
Rn. 117
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Erzielt der StPfl neben tarifbegünstigten außerordentlichen Holznutzungen auch außerordentliche Einkünfte iSd § 34 Abs 2 EStG, gilt für die Berechnung der gleichzeitig nebeneinander anzuwendenden Tarifbegünstigung die in R 34b.5 Abs 2 EStR 2012 genannte Reihenfolge; ein in Betracht kommender Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG darf aber nur von (positiven) Einkünften aus LuF abgezogen werden. Sind die nicht tarifbegünstigten Einkünfte aus LuF negativ, wird der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG von den tarifbegünstigten Einkünften abgezogen.
Rn. 118–119
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei