Rn. 120

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Pauschalierungserlass (BMF v 10.04.1984, BStBl I 1984, 252, s dazu SenFin Berlin v 19.03.2014, III A S 2293–2/2009) regelt die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung des BMF für eine Pauschalversteuerung bei der ESt (§ 34c Abs 5 EStG) und KSt (§ 26 Abs 6 KStG) als erteilt gilt. Dadurch sollen Tätigkeiten insb in Entwicklungsländern gefördert werden (s FG He DStR 2019, 8 rkr).

Wegen der Absenkung des KSt-Satzes auf 25 % (VZ 2001–2007) kam dem Pauschalierungserlass (s Tz 128) keine Bedeutung mehr bei, er wurde mit Wirkung ab VZ 2000 für den Bereich der KSt aufgehoben (BMF v 24.11.2003, BStBl I 2003, 747). Erst recht kann er nach der weiteren Reduktion auf 15 % (§ 23 Abs 1 KStG ab VZ 2008) keine Bedeutung im KSt-Recht mehr haben. Der Pauschalierungserlass ist bislang nicht aufgehoben (BMF v 19.03.2018, BStBl I 2018, 322 Tz 883 – sog Positivliste)

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