a) Allgemeines
Rn. 108
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Zeitumfang
Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein DBA besteht (zB mit Brasilien seit 01.01.2006), in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind (BMF BStBl I 1983, 470).
Rn. 109
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beginn der Mindestfrist
Die Auslandstätigkeit beginnt mit dem Antritt der Reise ins Ausland.
Rn. 110
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ende der Mindestfrist
Die Auslandstätigkeit endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Daher sind vorübergehende Inlandsaufenthalte oder Aufenthalte in DBA-Staaten (s Rn 108) bis zu (einschließlich) zehn vollen Kalendertagen unschädlich und führen nicht zum Lauf einer neuen Mindestfrist, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens nötig sind. Bei längeren Auslandstätigkeiten bezieht sich dies jeweils auf die letzten drei Monate.
Rn. 111
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit
Dass der ArbN seine Auslandstätigkeit wegen Urlaub oder Krankheit unterbricht, ist unschädlich, einerlei, wo er sich während der Unterbrechung aufhält. Die Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der 3-Monats-Frist nicht mitzurechnen.
b) Beispiele
Rn. 112
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beispiel 1:
Der StPfl war vom 10.01.–16.05. im Ausland tätig. In dieser Zeit war er an zwei Tagen in einem DBA-Staat tätig, was der Durchführung des Vorhabens diente. Ferner kehrte er vorübergehend für fünf Tage ins Inland zurück.
Der StPfl hat also lediglich sieben Tage die Auslandstätigkeit nicht ausgeübt, was unschädlich ist.
Rn. 113
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beispiel 2:
Der StPfl war vom 10.01.–16.05. im Ausland tätig. In dieser Zeit war er an zwei Tagen in einem DBA-Staat tätig, was der Durchführung des Vorhabens diente. Außerdem kehrte er für elf Tage (vom 06.04.–16.04.) ins Inland zurück.
Der StPfl hat hier die 10-Tages-Grenze (hier: um drei Tage) überschritten. Damit entfällt die Steuerfreistellung seines Arbeitslohns für den Zeitraum 10.01.–16.04. Es würde nach seiner Rückkehr ins Ausland am 17.04. eine neue 3-Monats-Frist beginnen (glA Borggreve, RIW 1993, 2594, die sich hier jedoch auswirkt, da er am 17.05. endgültig ins Inland zurückkehrte.
Rn. 114
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beispiel 3:
Der StPfl war vom 22.01.–06.04. im Staat A und vom 07.–20.04. im Staat B tätig, also insgesamt 88 Tage bzw beim Schaltjahr 89 Tage. Danach kehrte er endgültig ins Inland zurück.
Die 3-Monats-Frist kann der StPfl dann auch nicht mit dem Argument erreichen, dass er im Inland mit der Nachbearbeitung des Auslandsprojekts beschäftigt gewesen sei.