Rn. 117

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Tz IV ATE (BMF BStBl I 1983, 470) ordnet an, bei unbeschränkt stpfl ArbN den nach dem ATE steuerfreien Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Dabei ist der Arbeitslohn um den ArbN-Pauschbetrag (EUR 1 000 ab VZ 2011, soweit es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt, § 9a S 1 Nr 1a EStG) zu kürzen. § 19 Abs 3 u 4 EStG aF, auf die Tz IV ATE noch verweist, sind inzwischen aufgehoben. Der ATE sollte daher gelegentlich einmal redaktionell auf den neuesten Stand gebracht werden.

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