Rn. 136

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c Abs 6 S 1 EStG betont (lediglich deklaratorisch) den Grundsatz, was sich schon aus allg Grundsätzen ergibt (§ 2 AO; BFH BStBl I 1995, 580): Die Anrechnungs- (Abs 1) und die Abzugsmethoden (Abs 2, 3) sind nicht anwendbar, wenn mit dem Quellenstaat ein DBA besteht (s BFH BFH/NV 1999, 1317; 2009, 1992). Umgekehrt kann man auch sagen: § 34c Abs 13 EStG gelten also nur unmittelbar, wenn kein DBA mit dem ausländischen Staat geschlossen wurde (BFH BStBl II 1994, 799).

 

Rn. 137

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

So greift zB § 34c EStG nicht ein bei der schweizerischen Abzugssteuer für Grenzgänger: Die Anrechnung erfolgt hier entsprechend § 36 EStG, s Art 15a Abs 3 DBA Schweiz (H 34c Abs 3 EStH 2018).

 

Rn. 138

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der DBA-Vorrang hängt nicht davon ab, ob das DBA die Doppelbesteuerung durch Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder durch die Anrechnungsmethode vermeidet.

 

Rn. 139

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Denkbar ist, dass der StPfl wegen einer DBA-Regelung ungünstiger steht, als wenn § 34c Abs 1 S 1 EStG anwendbar wäre (BFH BStBl II 1995, 580); insoweit plädiert Hey, FR 1995, 819für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO.

 

Rn. 140

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

BFH BStBl II 1998, 471; BFH/NV 1999, 1317; 2009, 1992 ließen offen, ob die Begriffe "ausländische Einkünfte iSd § 34d EStG" und "Einkünfte, die aus einem ausländischen Staat stammen", inhaltsgleich auszulegen sind (bejahend die Vorinstanz FG BdW EFG 1997, 984), mE ist die Frage zu bejahen. § 34c Abs 6 S 1 EStG sehe jedenfalls die Nichtanwendung des § 34c Abs 3 EStG (Abzugsmethode) nur für den Fall vor, dass die ausländische Steuer nach deutschem Rechtsverständnis auf Einkünfte erhoben werde, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genüge nicht, dass nur die ausländische Steuer von einem Staat erhoben werde, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat (BFH BFH/NV 2009, 1992). Andernfalls würde der DBA-Vorrang, den die Vorschrift ausdrückt, nicht erreicht: Er liefe bzgl des § 34c Abs 3 EStG leer. Die Vorschrift wäre jedenfalls in Fällen, in denen die Einkünfte durch ein DBA freigestellt sind, stets einschlägig, weil die Einkünfte, die im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, aus deutscher Sicht im Inland besteuert werden dürfen und daher stets aus dem Inland stammten, so dass § 34c Abs 6 S 1 EStG die Anwendung des Abs 3 nicht verhindern würde (BFH BFH/NV 2009, 1992). "Stammen" aus dem anderen Vertragsstaat meint bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, dass dort die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und der die Bezüge zahlende ArbG dort ansässig ist (BFH BFH/NV 2009, 1992).

 

Rn. 141

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Diese Grundaussage des § 34c Abs 6 S 1 EStG wird durchbrochen durch die S 2–6 (s Rn 134). Dazu s Rn 142ff.

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