Rn. 150
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 50d Abs 9 EStG ("treaty-overriding-clause") ordnet an, dass in den dort genannten Fällen keine Freistellungsmethode erfolgt, obwohl im DBA vorgesehen. In diesen Fällen ordnet (parallel zur Einführung des § 50d Abs 9 EStG) § 34c Abs 6 S 5 EStG seit VZ 2007 und in allen offenen Fällen (s Rn 133) die Anwendbarkeit der Abs 1–3 und des Abs 6 S 6 an (s BT-Drucks 16/2712, 55).
Rn. 151
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Aus diesem Verweis ergibt sich
- Grundsatz: Anwendbarkeit der Anrechnungs- (Abs 1) oder Abzugsmethode (nach Abs 2), wenn ein DBA besteht, aber dieses sich nicht auf eine ESt des Quellenstaates bezieht.
- Ausnahme: nur Anwendung der Abzugsmethode nach Abs 3, wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs 6 S 6 EStG vorliegen sollten.
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