Rn. 187
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Scheidet ein Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus oder veräußert dieser seinen Gesellschaftsanteil, so war dem Gesellschafter der anteilige GewSt-Messbetrag bis zum Urt des BFH v 14.01.2016, BStBl II 2016, 875 zeitanteilig zuzurechnen (so ursprünglich auch BMF v 19.09.2007, BStBl I 2007, 701 Rz 30). Für die zeitanteilige Zuordnung maßgeblich war der Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafter ausgeschieden ist oder dieser seinen Gesellschaftsanteil übertragen hat.
Mit Urt BFH v 14.01.2016, BStBl II 2016, 875 hat der BFH jedoch entschieden, dass bei unterjährigem Gesellschafterwechsel nur für die Mitunternehmer, die am Ende des Wj an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind, ein anteiliger GewSt-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln ist. Eine zeitanteilige Zuordnung des GewSt-Messbetrags auf die Alt- und Neugesellschafter ist nach Ansicht des BFH somit nicht mehr möglich, weshalb unterjährig ausgeschiedenen Mitunternehmern kein anteiliger GewSt-Messbetrag mehr zugerechnet werden kann (kritisch Wacker in Schmidt, § 35 EStG Rz 52, 40. Aufl; Förster, DB 2016, 2866; Schiffers, DStZ 2016, 956).
Der Auffassung des BFH hat sich auch das BMF angeschlossen (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 28). Allerdings sieht das BMF eine Übergangsregelung vor (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 34). Nach dieser Übergangsregelung kann die ursprüngliche Auffassung des BMF (dh eine zeitanteilige Zurechnung des GewSt-Messbetrags auch auf den ausgeschiedenen Gesellschafter) bis einschließlich VZ 2017 weiterhin angewendet werden, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einheitlich beantragen. Spätestens ab VZ 2018 ist die stichtagsbezogene Betrachtung des BFH auch nach Ansicht des BMF zwingend anzuwenden.
Rn. 188
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Aufteilung des GewSt-Messbetrags auf die einzelnen Gesellschafter richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Da der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusst, ist dieser für die Zurechnung des anteiligen GewSt-Messbetrags ohne Bedeutung (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 28).
Rn. 189
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Aufgrund der stichtagsbezogenen Betrachtung des BFH und der entsprechenden Anwendung des BMF (spätestens ab VZ 2018) kann unterjährig ausgeschiedenen Mitunternehmern kein anteiliger GewSt-Messbetrag mehr zugerechnet werden. Um die GewSt-Belastung der einzelnen Mitunternehmer verursachungsgerecht zu verteilen, gewinnen Steuerklauseln hinsichtlich der GewSt zukünftig an Bedeutung (vgl hierzu Dressler/Oenings, DStR 2017, 625). Derartige Steuerklauseln wären nicht zwingend notwendig, wenn der Gesellschafterwechsel erst zu Beginn eines neuen VZ vollzogen wird (zum konkreten Übertragungszeitpunkt vgl Levedag in H/H/R, § 35 EStG Rz 128, August 2018).
Rn. 190–199
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei