Rn. 56
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Förderung erfasst nur zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude des StPfl (§ 35c Abs 1 S 1 EStG). Damit greift der Gesetzeswortlaut den ertragsteuerlichen Begriff des Gebäudes auf. Der Gesetzeswortlaut setzt energetische Maßnahmen "an einem …Gebäude" voraus Damit kommen nur energetische Maßnahmen in Betracht, die technisch mit dem Gebäude verbunden sind.
Rn. 57
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Mit der Bezeichnung "eigenes" Gebäude wird festgelegt, dass der StPfl Eigentümer des Gebäudes sein muss. Wirtschaftliches Eigentum dürfte genügen (ebenso Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 12; Urban, FR 2020, 361). Der StPfl muss schon während der Durchführung der energetischen Maßnahmen Eigentümer sein. Dies ist mE schon aus dem Wortlaut des § 35c Abs 1 S 1 EStG zu entnehmen ("Maßnahmen an einem …eigenen Gebäude").
Daraus ergibt sich, dass bereits mit der ersten energetischen Maßnahme – dazu gehören auch die Vorbereitungshandlungen – der StPfl Eigentümer sein muss. Ein späterer Eigentumserwerb (zB auch erst im Zweitjahr des dreijährigen Förderzeitraums) reicht nicht aus (ebenso Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 12). Auch eine anteilige Berücksichtigung (für das Jahr 02 und 03) der Aufwendungen kommt in diesem Beispielsfall nicht in Betracht, selbst wenn der StPfl die wirtschaftlichen Aufwendungen getragen hat.
Rn. 58
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Mieterinvestitionen erfüllen damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG.
Rn. 59
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Zeitraum für die Eigentümerstellung muss nicht im gesamten Förderzeitraum bestanden haben. Es reicht aus, wenn im Laufe des Erstjahres (mE vor Beginn der energetischen Maßnahme s Rn 25, 50) die Anschaffung erfolgt und im Laufe des Drittjahres die Veräußerung erfolgt (s BR-Drucks 514/1/19, 8 iVm BT-Drucks 19/15229, 14; s auch Beispiel 3 bei Urban, FR 2020, 361).
Rn. 60
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Eine objektbezogene Förderung ergibt sich aus § 35c Abs 6 EStG. Danach können auch Miteigentümer in den Genuss der Förderung für Maßnahmen der Gemeinschaft kommen. In diesem Fall kann aber nur einmal die Förderung in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass die Förderung von insgesamt 40 000 EUR dann für das gesamte Objekt gilt (objektbezogene Förderung; s BT-Drucks 19/14338, 22f).
Als Voraussetzung ist des Weiteren zu beachten, dass der Miteigentümer in seiner Person das Objekt (Teilobjekt) ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (s Reddig in Kirchhof, § 35c EStG mit Beispielen). Zu verfahrensrechtlichen Fragen s Rn 121ff.
Rn. 61–65
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei