Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG führt zu einer progressionsunabhängigen Steuerermäßigung in bestimmter Höhe. Sie lehnt sich an die Steuerermäßigung nach § 35a EStG an, die haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt. Die Steuerbegünstigung erfasst Gebäude und Eigentumswohnungen, die älter als zehn Jahre sind und die vielfach über unzureichende Isolierung und Heizungsanlagen sowie Warmwasserzubereitungen verfügen. Nach drei Jahren soll eine Evaluierung erfolgen (BT-Drucks 19/14338, 20).

 

Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Darüber hinaus erfasst die Förderung nur ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte (§ 35c Abs. 2 S 1 EStG). Das Vorliegen der Eigennutzung muss sowohl im Kj des Abschlusses der Maßnahme als auch in den beiden folgenden Jahren, in denen die Steuerermäßigung gewährt wird, vorliegen (§ 35c Abs 2 S 1 EStG).

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auch eine unentgeltliche Überlassung an andere Personen ist begünstigt, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden(§ 35c Abs 2 S 2 EStG).

 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Gefördert werden bestimmte energetische Maßnahmen (s § 35c Abs 1 S 3 EStG). Gefördert werden insb

  • die Wärmedämmung von Wänden, von Dachflächen und von Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
 

Rn. 5

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Gefördert werden sowohl Einzelmaßnahmen, als auch die Möglichkeit einer – ggf schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten – umfassenden Sanierung zB

auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplanes (Gesamtsanierung) (BT-Drucks 19/14338, 21).

 

Rn. 6–10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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