Rn. 19
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nach § 36 Abs 2 Nr 1 u 2 EStG werden ESt-Vorauszahlungen für den VZ sowie die durch Steuerabzug von Arbeitslohn und KapErtr erhobene ESt auf die ESt-Schuld angerechnet. Die geleisteten Vorauszahlungen sowie die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge stimmen regelmäßig nicht mit dem überein, was der StPfl aufgrund der Veranlagung an Steuern zu entrichten hat. Es kann zu viel, aber auch zu wenig entrichtet worden sein. Zum Ausgleich des sich ergebenden Überschusses s § 36 Abs 4 EStG (s Rn 99ff).
1. Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs 2 Nr 1 EStG)
Rn. 20
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nach § 37 EStG werden für einen VZ regelmäßig vier Vorauszahlungen festgesetzt. Sie dienen der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens. Das FA kann bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die voraussichtliche ESt anpassen (§ 37 Abs 3 S 3 EStG). Die Zeitspanne für eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen verlängert sich auf 23 Monate nach dem Ablauf des VZ, wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die Einkünfte aus LuF voraussichtlich die anderen Einkünfte überwiegen (§ 37 Abs 3 S 3 Hs 2 EStG). Der SolZ wird auch auf Vorauszahlungen erhoben und auf den später festzusetzenden SolZ angerechnet (§ 3 Abs 1 Nr 2 SolZG iVm §§ 36 Abs 2 Nr 1, 51a Abs 1 EStG). § 37 EStG soll zudem eine Gleichstellung zu den StPfl bewirken, die ihre voraussichtliche Steuer durch Steuerabzug (LSt, KapSt) vorauszahlen. Die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen sind nach § 36 Abs 2 Nr 1 EStG auf die ESt dieses VZ anzurechnen. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dabei unerheblich, er kann auch in einem anderen Kj liegen, was ja regelmäßig bei nachträglicher Festsetzung erhöhter Vorauszahlungen der Fall ist.
Die für andere VZ gezahlten Vorauszahlungen sind demzufolge auf die Steuer des VZ anzurechnen, für den sie entrichtet wurden.
Rn. 21
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Bei StPfl mit abweichendem Wj bemisst sich die ESt nach dem Gewinn des im VZ endenden Wj. Die im Kj entrichteten Vorauszahlungen sind auf die ESt-Schuld des VZ anzurechnen, in dem das abweichende Wj endet; sie werden in diesen Fällen nach dem Erzielen der Einkünfte geleistet. Zur abweichenden Regelung bei der KSt s § 31 Abs 2 KStG. Geht der StPfl nach den Vorschriften des § 4a EStG vom kalendergleichen Wj zu einem abweichenden Wj über, so müssen im Jahr des Übergangs die Vorauszahlungen angepasst werden.
Rn. 22
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die ESt-Vorauszahlungen sind durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld auflösend bedingte Steueransprüche (BFH BStBl II 1978, 596; 1979, 461; 1987, 8; s Stolterfoht in K/S/M, § 37 EStG Rz A 11; eine dazu abweichende Auffassung wird offenbar von Loschelder in Schmidt, § 37 EStG 39. Aufl 2020 nicht mehr vertreten.
Ein Erlöschen der Vorauszahlungsschuld bereits mit Entstehen der Steuerschuld, dh, mit Ablauf des VZ, würde gegen die gesetzliche Regelung in § 37 Abs 3 S 3 EStG verstoßen, die eine Anpassung der Vorauszahlung nach diesem Zeitpunkt ausdrücklich zulässt. Zudem normiert § 124 Abs 2 AO die Wirksamkeit eines Vorauszahlungsbescheid so lange, bis er durch das Ergehen des Jahressteuerbescheides auf andere Weise erledigt ist (Tipke/Kruse, § 124 AO Rz 20). Für den materiellrechtlichen Entstehungszeitpunkt eines Steueranspruchs oder eines Erstattungsanspruchs ist hingegen allein auf den mit Ablauf des VZ abstrakt entstandenen Anspruch abzustellen. Ein etwaiger Erstattungsanspruch ist bereits zu diesem Zeitpunkt abtretbar, pfändbar oder verpfändbar (BFH BStBl II 1990, 523; BFH/NV 1994, 839; Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 37ff).
Rn. 23
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Ein Ehegatte kann bestimmen, nur auf seine eigene Vorauszahlungsschuld zu leisten (BFH BFH/NV 2000, 940; FG Sa EFG 2001, 328). Anderenfalls wird bei zusammen veranlagten Ehegatten (§ 26b EStG) vermutet, die Zahlung von Vorauszahlungen erfolge auf die gemeinsame Steuerschuld und somit für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner (BFH BStBl II 2011, 607).
2. Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG)
a) Anrechenbare Abzugsbeträge
Rn. 24
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Die ESt wird grundsätzlich auf der Basis der Veranlagungsfestsetzung erhoben (§ 25 EStG). Lediglich in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (§ 38 Abs 1 EStG für die LSt; § 43 Abs 1 EStG für die KapSt; § 50a Abs 1 Nr 1–4 EStG für die Steuerabzüge bei beschränkter StPfl) wird die ESt durch Steuerabzug erhoben. Die Wirkungen des Steuerabzugs sind im Gesetz unterschiedlich geregelt. Die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ist nur insoweit möglich, wie sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen und ihre Erstattung nicht beantragt oder durchgeführt worden ist (§ 36 Abs 2 S 1 EStG aE). Ein bestandskräftig abgelehnter Antrag auf Erstattung von Abzugsteuern schließt jedoch eine nachträgliche Anrechnung nicht aus. Ein Anspruch auf die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann nicht abgetreten werden. Abgetreten werden kann nur der Anspruch auf Erstattung von überzahlter ESt, der sich durch den Anrechnungsbetrag ergibt. Der Erstattungsanspruch entsteht wie die zu veranlagende ESt mit Ablauf des VZ. Die Abtretu...