Rn. 105
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ist die ESt-Schuld kleiner als die anzurechnenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag durch Rückzahlung, Aufrechnung oder Verrechnung auszugleichen.
1. Entstehung und Fälligkeit
Rn. 106
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Der Ausgleichsanspruch des StPfl entsteht, wie auch die Steuerschuld, mit Ablauf des VZ (BFH BStBl II 1996, 557; FG Münster EFG 2019, 1521 Rz 30; Schmieszek in Gosch, AO § 38 Rz 37 (Stand: April 2012)). Der Erstattungsanspruch umfasst alle in § 36 Abs 2 EStG genannten Anrechnungsbeträge.
Rn. 107
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Zu unterscheiden von der Entstehung des Erstattungsanspruches ist dessen Fälligkeit. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 36 Abs 4 S 2 EStG. Der Ausgleichsanspruch des StPfl ist damit nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu erfüllen. Die Vorschrift geht § 37 Abs 2 AO vor. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch des StPfl beträgt 5 Jahre (§ 228 AO).
2. Anspruchsberechtigter
Rn. 108
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Anspruchsberechtigt für die Erstattung ist wie für die Anrechnung derjenige, für dessen Rechnung die Steuer abgezogen worden ist (BFH BStBl II 2007, 742). Dies gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten (Koenig, AO, § 37 Abs 2 Rz 33, 3. Aufl 2014; BFH BStBl II 1990, 41; 1991, 47; FinVerw DStR 1997, 1167).
Rn. 109
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Waren aus einem Steuerschuldverhältnis mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihnen ein festgestellter Erstattungsanspruch als Gesamtgläubiger zusteht. Auch in diesen Fällen ist zu ermitteln, wer die Zahlung geleistet hat, die den Erstattungsanspruch auslöst. Anspruchsberechtigter ist somit derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH BStBl II 1983, 162 mwN). Das gilt nach der genannten Rspr des BFH auch bei zusammen veranlagten Ehegatten (§§ 26, 26b EStG). Das Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten ergibt sich nicht aus § 36 Abs 4 S 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirkt. Die Regelung besagt nur, dass das FA befugt ist, nach seiner Wahl an den einen oder anderen Ehegatten auszuzahlen; sie regelt nicht die Anspruchsberechtigung (s BFH BStBl II 1983,162). Das FA darf aber nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist (BFH BStBl II 1990, 719 bei getrennt lebenden Ehegatten; BFH BFH/NV 2015, 1346).
Rn. 109a
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Werden ESt-Vorauszahlungen für zusammen veranlagte Ehegatten geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aber angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (BFH BStBl II 2006, 453).
3. Durchführung der Erstattung
Rn. 110
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Feststellung einer Steuerüberzahlung setzt die Durchführung der Veranlagung voraus, auf die der StPfl einen Rechtsanspruch hat, weil sie entweder von Amts wegen oder auf Antrag des StPfl zu erfolgen hat (§ 46 EStG). Wird die Veranlagung durchgeführt, so hat die FinBeh nach Abschluss ihrer Sachaufklärung einen schriftlichen Steuerbescheid zu erlassen (§§ 155, 157 AO); er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs 1 S 2 AO).
Rn. 111
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Steuerbescheide idS sind auch VA, mit denen die volle oder teilweise Freistellung von der ESt sowie die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung festgestellt wird. Die Feststellung, dass bei einem StPfl Steuerabzugsbeträge (LSt, KapSt) nicht oder in geringerem Umfange einzubehalten waren, ist eine volle oder teilweise Freistellung (AEAO zu § 155 AO Nr 2 S 1). Nichtveranlagungsverfügungen stellen dagegen keine VA im vorhergehenden Sinne dar; sie halten nur für die FinVerw intern fest, dass eine Veranlagung aus formellen Gründen nicht vorgenommen wird. Wird diese Entscheidung jedoch dem StPfl bekannt gegeben, so kann darin im Hinblick auf § 124 Abs 1 S 2 AO ein Freistellungsbescheid zu sehen sein (s BFH BStBl II 1980, 193). Entscheidend ist der materielle Inhalt, nicht die äußere Form.
Rn. 112
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Das FA kann bei Vorliegen eines nicht mehr änderbaren Bescheids (§ 172 AO) der Erstattungspflicht nicht dadurch ausweichen, dass es den Steuerbescheid nachträglich ohne Zustimmung des StPfl zurücknimmt (BFH BStBl III 1958, 354 Leitsatz 3). Zur Beschleunigung der Erstattung kann das FA auch eine vorläufige Veranlagung gemäß §§ 164, 165 AO vornehmen.
Rn. 113
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Erstattung ist von Amts wegen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durchzuführen. Leistet die FinBeh nicht, so kann...