Rn. 34
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Bei beschränkt StPfl ist die ESt für Einkünfte, die dem LSt-Abzug, dem KapSt-Abzug oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs 2 S 1 EStG). Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG.
Eventuell kommt jedoch aufgrund der Vorschriften des jeweiligen DBA eine (teilweise) Erstattung durch das BZSt in Betracht.
Rn. 35
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Im Hinblick darauf, dass der Einbehalt der KapSt bei Dividenden an beschränkt stpfl Anteilseigner idR abgeltend wirkt (§ 50 Abs 2 S 1 EStG), kommt diesen Anteilseignern auch die diesbezügliche Absenkung des inländischen KapSt-Satzes auf 15 % zugute, soweit nicht bereits aufgrund bestehender DBA-Regelungen ohnehin eine reduzierte KapSt zu erheben ist. So sehen nach dem Stand vom 01.01.2024 die DBA mit einer Vielzahl von Ländern (zB Australien, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Spanien und USA) eine Begrenzung der KapSt auf 15 % des KapErtr vor.
Einen noch geringeren Steuersatz gibt es nur in besonderen Fallkonstellationen, zB wenn eine KapGes mit mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (vgl Art 10 DBA Finnland oder Großbritannien) oder wenn der Gläubiger der KapErtr eine Altersvorsorgeeinrichtung (DBA Großbritannien) oder ein Pensionsfonds ist (DBA Niederlande).
Rn. 36
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Diese Abgeltungswirkung tritt nicht ein, wenn
- die Einkünfte BE eines inländischen Betriebs sind (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG), sowie
- in den Fällen der sog Grenzpendler, die eine Veranlagung zur ESt beantragen (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b EStG), oder
- wenn als LSt-Abzugsmerkmal ein Freibetrag gebildet worden ist (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG) oder
- es sich um Fälle nach § 46 Abs 2 Nr 2, 5 und 5a EStG handelt.
- Gleiches gilt bei außerordentlichen Einkünften iSd § 34 Abs 1 und 2 Nr 2 und 4 EStG, für Einkünfte iSd § 50a Abs 1 Nr 1, 2 und 4 EStG sowie für bestimmte Einkünfte aus KapVerm nach § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG, wenn die Veranlagung zur ESt beantragt wird. Die Regelung für außerordentliche Einkünfte gilt jedoch erst ab dem 01.01.2025, (vgl Art 5 Nr 5 Buchst c iVm Art 35 Nr 6 WachstumschancenG v 27.03.2024, BGBl I Nr 108).
- Ferner tritt die Abgeltungswirkung in Fällen bestimmter künstlerischer, sportlicher, artistischer, journalistischer und ähnlicher Tätigkeiten nicht ein, soweit die Erstattung der Abzugsteuer beantragt wird (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG) sowie
- im Falle der sog erweiterten beschränkten StPfl nach dem Außensteuerrecht bei Wohnsitzwechsel in ein Niedrigsteuerland (§ 2 Abs 5 S 2 AStG).
Rn. 36a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Abgeltungswirkung tritt auch dann nicht ein, wenn innerhalb des Kj sowohl beschränkte als auch unbeschränkte StPfl bestanden hat (§ 2 Abs 7 S 3 iVm § 50 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG). Bisher war in solchen Fällen dann zweifelhaft, ob im Kj des Wechsels der StPfl das Wohnsitz-FA des StPfl oder das Betriebsstätten-FA des Schuldners der KapErtr nach § 37 Abs 2 AO für die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zuständig war.
Mit der Einfügung des § 36 Abs 2 Nr 2 S 5 EStG durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) ist nunmehr geklärt, dass die Anrechnung der im Jahr des Wechsels der StPfl erhobenen ESt auf Einkünfte, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten StPfl unterliegen, allein durch das Wohnsitz-FA des StPfl zu erfolgen hat. Die Neuregelung gilt erstmals für KapErtr, die nach dem 31.12.2020 zufließen (§ 52 Abs 35b S 1 EStG).