Rn. 35

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Es gibt keine allgemeine Erklärungspflicht für Zwecke der Vorauszahlungen, so auch nicht für den Fall, dass der StPfl unterjährig selbst erkennt, dass eine erstmalige Festsetzung oder eine Erhöhung von Vorauszahlungen in Betracht kommt.

Zu unterscheiden sind die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen und die Anpassung (s Rn 45).

Die Vorauszahlungsschuld wird durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt, den das Wohnsitz-FA erlässt (§ 19 AO), ausnahmsweise das FA des ausländischen ArbG (§ 20a AO). Vor Durchführung der gesonderten Feststellung verbleibt die Prüfungs- und Ermittlungskompetenz beim Wohnsitz-FA, danach ist dies FA gemäß § 175 Abs 1 Nr 1 AO an die Feststellungen des Betriebs-FA gebunden (s Rn 7). Zur Frage, ob ein Feststellungsverfahren auch für Vorauszahlungszwecke möglich ist s Rn 7.

Verfahrensrechtlich sind Vorauszahlungsbescheide eigenständige Steuerfestsetzungsbescheide (§§ 155 Abs 1 S 1, 164 Abs 1 S 2 AO; s Rn 4), allerdings mit vorläufigem Charakter (s Rn 39). Der Vorauszahlungsbescheid kann – wie jeder Steuerbescheid – mit Einspruch und nachfolgend Anfechtungsklage angefochten werden (s Rn 80ff). Da die Festsetzung einer Vorauszahlung nach § 164 Abs 1 Sz 2 AO stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist, kann gemäß § 164 Abs 2 S 2 AO der StPfl die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (FG Nds EFG 2018, 1426; nachfolgend BFH BFH/NV 2019, 1147 – Rev als unbegründet zurückgewiesen). Der Vorauszahlungsbescheid als Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs 1 S 2 AO) bleibt so lange wirksam, bis er aufgehoben wird oder durch den Jahressteuerbescheid ersetzt wird (FG Nbg EFG 2020, 1771; Loschelder in Schmidt, § 37 EStG Rz 12 f, 40. Aufl.).

Er ist Steuerbescheid, der kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, § 164 Abs 1 S 2 AO. Dieser kann auch nicht durch die Behörde aufgehoben werden. Strittig ist, ob die Festsetzung von Vorauszahlungen konstitutiv oder deklaratorisch ist (Meinungsstand etwa bei Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 52 (April 2021)). Entsteht die Vorauszahlungsschuld dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 38 AO kraft Gesetzes, so ist ihre Festsetzung eine gebundene Entscheidung, die deklaratorisch wirkt. Entsteht hingegen die Vorauszahlungsschuld nicht oder nur dem Grunde nach kraft Gesetzes, dann steht jedenfalls die Höhe der Vorauszahlungen im Ermessen des FA – eine konstitutive Entscheidung mit eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

Zu folgen ist mE der vermittelnden Lösung: Dem Grunde nach entstehen Vorauszahlungen durch Tatbestandsverwirklichung (deklaratorisch, so auch Schmieszek aaO). Nach zutreffender BFH-Rspr entsteht die an der letzten Veranlagung orientierte Vorauszahlungsschuld (s § 37 Abs 3 S 2 EStG) gemäß § 38 AO kraft Gesetzes (BFH BStBl II 1997, 600). Ist eine vorherige Veranlagung nicht vorhanden, ist die Vorauszahlungshöhe vom FA analog § 37 Abs 3 S 3 EStG im Wege einer Prognose zu schätzen; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (BFH BStBl II 1982, 446), die konstitutiv ist. Eine solche Ermessensentscheidung liegt auch dann vor, wenn die gesetzliche Vermutung nach § 37 Abs 2 S 2 EStG ("grundsätzlich") durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt ist (s Rn 40). Die Entscheidung über eine Anpassung der Vorauszahlungen ist eine Ermessensentscheidung (s Rn 49).

Die Festsetzung negativer Vorauszahlungen ist unzulässig, auch nicht zum Ausgleich von Überzahlungen bei der LSt (s Rn 4).

Die Festsetzung der Vorauszahlung und die nachfolgende Veranlagung sind selbstständige Verfahren (st Rspr, vgl nur BFH BStBl II 1995, 730). Zu den Folgen für die Anfechtung s Rn 80f und zum vorläufigen Rechtsschutz s Rn 82. Trotz dieser Selbstständigkeit bestehen zwischen beiden Verfahren Berührungspunkte, so etwa im Fall der Erledigung (s Rn 38), bei der Anrechnung der Vorauszahlung im Veranlagungsverfahren (§ 36 Abs 2 S 2 Nr 1, dazu auch s Rn 15 mwN) oder bei Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steueranspruch (s Rn 39). Nach erfolgter Veranlagung können für diesen VZ keine weiteren Vorauszahlungen festgesetzt oder Vorauszahlungen angepasst werden (BFH BStBl II 1978, 596).

 

Rn. 36

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Es handelt sich um VA mit Dauerwirkung; denn die Festsetzungen erfolgen nicht für einen vom Ende her festgelegten Zeitraum, sondern ohne eine solche Begrenzung zu den gesetzlichen Terminen für die Zukunft (aA Stolterfoht in K/S/M, § 37 EStG Rz D 5 und D 125); Vorauszahlungen sind bis zur Festsetzung der endgültigen Steuerschuld für ein Kj zu leisten. Die Begrenzung für die nachträgliche Anpassung gibt für einen Zeitrahmen bei der erstmaligen Festsetzung nichts her. Die Wirkung des Vorauszahlungsbescheids erlischt erst durch weiteren Bescheid, zB durch neue Vorauszahlungs-Festsetzung, durch den Erlass des Jahressteuerbescheids (s Rn 38) oder durch Ablauf der Festsetzungsfrist (s Rn 39).

 

Rn. 37

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Ungeachtet des Charakters der Festsetzung als ...

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