Rn. 64

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach der Rspr des BFH (BFH BStBl II 2012, 790; BFH/NV 2012, 1785; 2012, 1788; 2012, 1790; 2012, 1792) gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten iSd § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als StPfl durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist nach dieser Rspr die ESt-Abschlusszahlung iSd § 36 Abs 4 S 1 EStG, also diejenige ESt, die sich nach Anrechnung der vom Erblasser entrichteten ESt-Vorauszahlungen und der durch Steuerabzug erhobenen anrechenbaren ESt ergibt. Es kommt dabei allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an.

Nach Auffassung des FG Münster EFG 2017, 1746 kann für festgesetzte ESt-Vorauszahlungen nichts Anderes gelten, und zwar auch dann, wenn sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden sind. Nach dieser Ansicht sind mithin gegenüber dem Erblasser festgesetzte ESt-Vorauszahlungen für ein erst nach dessen Tod beginnendes Kalendervierteljahr des Todesjahrs beim Erben als Nachlassverbindlichkeiten iSd § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG abzugsfähig.

Gegen das Urteil des FG Münster hatte der BFH die Revision zugelassen (II R 5/18), diese wurde allerdings zurückgenommen. Die FinVerw wird wohl an ihrer bisherigen Rechtsansicht festhalten, dass ESt-Vorauszahlungen, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, nicht als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen sind und sich dazu auf R E 10.8 Abs 4 ErbStR 2011 berufen (Linnartz, jurisPR-FamR 9/2018 Anm 5).

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