Rn. 65

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Erst das StabWG von 1967 führte eine Erhöhung der Vorauszahlungen für vergangene Jahre ein, ursprünglich durch Festsetzung einer fünften Vorauszahlungsschuld. Später wurde die jetzige Fassung – Erhöhung der letzten Vorauszahlung – eingeführt.

 

Rn. 66

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nachträglich ist die Anpassung, weil sie nach dem letzten Fälligkeitstermin erfolgt.

Anpassen bedeutet die Erhöhung der Vorauszahlung mit dem Ziel, besser die für den VZ voraussichtlich sich ergebende Jahres-ESt-Schuld zu treffen. Die Anpassung kann erfolgen durch Änderung des letzten Vorauszahlungsbescheides oder durch gesonderten Bescheid (so zutreffend FG RP v 22.06.1981, 3 K 76/81; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 187 mwN (März 2021) zur Literatur).

 

Rn. 67

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Letzte Vorauszahlung ist normalerweise die vierte Vorauszahlung. Bei einer nachträglichen (also nach der letzten Fälligkeit am 10.12. des betreffend Kj, s Rn 65) Erhöhung der Vorauszahlungen ist die daher letzte Vorauszahlung – also die zum 10.12. fällige – für den VZ anzupassen und zwar bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5 000 EUR beträgt (zum Ganzen auch s Rn 51 unter (1)); der Anpassungszeitraum verlängert sich ggf auf 23 Monate, s Rn 49 aE).

 

Beispiel (15 Monate):

Die zum 10.12.2021 fällige Vorauszahlung kann noch bis zum 31.03.2023 angepasst werden.

Grds nur diese letzte Vorauszahlung darf nachträglich erhöht werden; das bedeutet im Umkehrschluss, dass bereits fällig gewesene Vorauszahlungen zum 10.03., 10.06. und 10.09. nicht nachträglich erhöht werden dürfen (zur Erhöhung innerhalb des laufenden VZ s Rn 51 unter (2)).

Im Einzelfall – zB bei Wegfall der StPfl durch Tod im Laufe des VZ – kann es auch eine frühere sein; vgl zu Einzelheiten A. Schmidt in H/H/R, § 37 EStG Rz 100 (April 2021).

 

Rn. 68

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Vorauszahlungsschuld entsteht auch für diese nachträgliche Erhöhung zu Beginn des Zeitraums, in dem sie bei laufender Festsetzung fällig geworden wäre. § 37 Abs 1 S 2 EStG stellt auf die abstrakten, nicht die konkreten Fälligkeiten ab. Andernfalls würde die Vorauszahlungsschuld nach der Jahressteuerschuld entstehen, deren Erhebung sie sichern soll.

 

Rn. 69

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Nur für den Fall der nachträglichen Erhöhung sieht das Gesetz einen von der Bescheidbekanntgabe abhängigen Fälligkeitstermin vor. Für den Erhöhungsbetrag – Mehrbetrag gegenüber der vorangegangenen Festsetzung – wird eine Zahlungsfrist von einem Monat eingeräumt (§ 37 Abs 4 S 2 EStG). § 37 Abs 4 S 2 EStG gilt, wie der Zusammenhang mit § 37 Abs 4 S 1 EStG ergibt, nur bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen – also nicht im Fall der Erhöhung der Vorauszahlung im laufenden Kj zum nächsten Vorauszahlungstermin (BFH BStBl II 1982, 105).

 

Rn. 69a

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Bei einer nachträglichen Herabsetzung können alle Vorauszahlungen angepasst werden (argumentum e contrario, § 37 Abs 4 S 1 EStG; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 151 und 187 (März 2021)). Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, ob nur noch die folgenden oder (rückwirkend) auch die bereits fällig gewesen Vorauszahlungen gleichmäßig herabgesetzt werden (BVerwG BStBl II 1987, 698 zu GewSt-Vorauszahlungen); allerdings findet für die rückwirkende Herabsetzung eine Ermessensreduktion auf null statt, wenn die Summe der bereits gewesenen Vorauszahlungen die voraussichtliche ESt-Schuld übersteigt

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