Rn. 16
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 37a Abs 1 S 1 EStG setzt einen an das BetriebsstättenFA gerichteten Antrag des Prämien gewährenden Unternehmens auf Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt voraus. Der Antrag bedarf zwar keiner bestimmten Form, aus Nachweisgründen erscheint jedoch eine schriftliche Antragstellung angezeigt. Der Antrag muss unbedingt gestellt sein. Inhaltlich muss der Antrag zum Ausdruck bringen, dass das Unternehmen die pauschale ESt für den Teil der Prämien, der nicht nach § 3 Nr 38 EStG steuerfrei ist, übernimmt.
Der Antrag kann sich nur auf Prämien beziehen, die zukünftig ausgeschüttet werden, und nicht auf solche Prämien, die bereits in der Vergangenheit ausgeschüttet worden sind, dies folgt aus § 37a Abs 3 S 3 EStG (s Rn 52). Der Antrag darf ferner nicht nur auf die Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt für bestimmte Prämien oder bestimmte Prämienempfänger beschränkt sein, sondern muss sich auf sämtliche im Geltungszeitraum zugeflossene Prämien beziehen (vgl § 37a Abs 3 S 3 EStG), Bleschick in H/H/R § 37a EStG Rz 16 (August 2018). Der Antrag kann von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet gestellt werden (vgl § 37a Abs 3 S 3 EStG).
Rn. 17
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Das Antrag stellende Unternehmen kann den Antrag bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zulassungsbescheids widerrufen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 21 (November 2019), dh auch im Verlaufe des Einspruchsverfahrens oder bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG (vgl BFH v 15.05.2016, VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010 zu 37b EStG); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 16 (August 2018). Der Widerruf des Antrags erfolgt, sofern bereits eine Anmeldung der pauschalen ESt beim Betriebsstätten-FA erfolgt ist, durch die Abgabe einer geänderten ggf auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung (vgl BFH v 15.05.2016, VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010 zu § 37b EStG).
Zudem kann das Prämien gewährende Unternehmen beantragen, dass das Betriebsstätten-FA die erteilte Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt mit Wirkung für die Zukunft aufhebt. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 130 Abs 2 AO, § 131 Abs 2 AO, sofern der Zulassungsbescheid nicht ausdrücklich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war. Infolge des auf Aufhebung der Zulassung gerichteten Antrags stehen der Aufhebung jedoch keine Vertrauensschutzgründe entgegen, (Bleschick) in § 37a EStG Rz 16 (August 2018).
Rn. 18–20
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei