Rn. 26
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt ist der gesamte Wert der Prämien (ausführlich s Rn 28, die die den im Inland ansässigen StPfl zufließen. Die Bemessungsgrundlage umfasst den gesamten Wert der Prämien; ob diese überhaupt steuerbar oder stpfl sind, ist ohne Bedeutung, Hoffmann in K/S/M, § 37a EStG Rz B 21 (07/2023). Steuergegenstand ist zwar nur der nicht steuerfreie Teil der Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG, die Bemessungsgrundlage umfasst hingegen den gesamten Wert der zufließenden Sachprämien. Ohne Bedeutung ist mithin, ob der Wert der Sachprämien, die dem jeweiligen StPfl zugeflossen sind, im Kj den Freibetrag des § 3 Nr 38 EStG überschritten hat. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gehören die dem StPfl zugeflossenen Prämien zur Bemessungsgrundlage, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 26 (05/2023); Schiffers in Korn, § 37a EStG Rz 9 (05/2020); Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 7 (43. Aufl 2024).
Nach anderer Auffassung soll § 3 Nr 38 EStG wie eine Freigrenze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu verstehen sein, danach seien alle Prämien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit der Freibetrag des § Nr 38 EStG überschritten ist, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 25 (11/2023); Avvento in Kirchhof/Seer, § 37a EStG Rz 4 (23. Aufl 2024).
Schließlich wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 37a Abs 1 S 1 EStG die Auffassung vertreten, nur der nicht steuerfreie Teil der Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG sei in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einzubeziehen, Thomas, DStR 1997, 305, 307. Dazu müsste das Unternehmen jedoch die Prämie personenbezogen erfassen, was dem Vereinfachungsgedanken der Vorschrift widerspricht, Schiffers in Korn, § 37a EStG Rz 9 (05/2020), sowie den Darlegungen in der BT-Drs 13/5952, 32 zur Begründung der Höhe des Steuersatzes.
Zudem sind im Geltungsbereich des § 3 Nr 38 EStG mehrere Prämien zu addieren und bis zum Höchstbetrag von EUR 1 080 steuerfrei. Dem einzelnen Unternehmen, das Sachprämien gewährt, ist somit nicht bekannt, wie hoch der unter Berücksichtigung des Freibetrags zu ermittelnde, nicht steuerfreie Teil der Prämien ist, sofern dem StPfl von verschiedenen Unternehmen Sachprämien zufließen, Moll in Frotscher/Geurts, § 37a EStG Rz 6 (12/2023).
Rn. 27
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Bei der Bemessungsgrundlage wird zudem nur der gesamte Wert der Prämien erfasst, die im Inland ansässigen StPfl zufließen. Bei den StPfl muss es sich um natürliche Personen handeln, Prämienansprüche zugunsten einer PersGes oder einer juristischen Person fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 26 (11/2023). Dies folgt aus der systematischen Stellung des § 37a EStG im VI. Abschnitt des EStG (Steuererhebung) unter 1. (Erhebung der ESt), Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 26 (11/2023).
Der Begriff der Ansässigkeit wird weder im EStG noch in der AO gebraucht, Schiffers in Korn, § 37a EStG Rz 2 (05/2020); er ist in Art 4 Abs 1 S 1 OECD-MA definiert und bezeichnet
Zitat
"eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen Merkmals stpfl ist."
Damit sind iSd § 37a Abs 1 S 2 EStG im Inland ansässige StPfl diejenigen StPfl, die unbeschränkt stpfl sind, mithin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§§ 8, 9 AO). Prämien, die erweitert unbeschränkt StPfl, fiktiv unbeschränkt StPfl und erweitert beschränkt StPfl (§ 1 Abs 2 und 3 EStG, § 1a EStG, § 2 AStG) zufließen, gehen hingegen nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37a Abs 1 S 2 EStG ein, da diese Personen nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen.
Da das Prämien gewährende Unternehmen nur anhand der eigenen Erkenntnisquellen eine Zuordnung der StPfl vornehmen kann, denen Prämien zufließen, hat es diejenigen Personen als im Inland ansässig zu behandeln, die gegenüber dem Untenehmen eine inländische Adresse angegeben haben, Schiffers in Korn, § 37a EStG Rz 6 (05/2020); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 27 (05/2023). Ob dem Unternehmen bezüglich der Person, die einen inländischen Wohnsitz angegeben hat, abweichende Erkenntnisse hinsichtlich der unbeschränkten StPfl dieser Person vorliegen, ist hingegen ohne Bedeutung (aA Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 26 (11/2023)), da § 37a Abs 1 S 2 EStG den Zweck verfolgt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu vereinfachen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 27 (05/2023).
Rn. 28
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nur der gesamte Wert der den im Inland ansässigen StPfl zufließenden Sachprämien ist in der Bemessungsgrundlage zu erfassen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Sachprämien ergibt sich aus den allg Grundsätzen über den Zufluss (§ 11 EStG), Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 28 (05/2023); Avvento in Kirchhof/Seer, § 37a EStG Rz 4 (23. Aufl 2024). Der Zufluss erfolgt beim StPfl somit in dem Zeitpunkt, in dem er über die Sachprämie wirt...