Rn. 41

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 37a Abs 2 S 2 EStG hat das Prämien gewährende Unternehmen die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Es handelt sich um eine reine Ordnungsvorschrift, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 32 (August 2018); die unterlassene Unterrichtung der Prämienempfänger berührt die Wirksamkeit der Pauschalierung nicht.

Eine bestimmte Form ist für die Unterrichtung nicht vorgeschrieben, so dass außer der schriftlichen Unterrichtung auch eine Unterrichtung durch E-Mail in Betracht kommt. Die Unterrichtung dient dazu, die Prämienempfänger davon in Kenntnis zu setzen, dass die Prämien durch das Prämien gewährende Unternehmen pauschal besteuert werden und somit bei der Individualbesteuerung der Prämienempfänger außer Ansatz bleiben, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG, Rz 41 (November 2019).

 

Rn. 42

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn das Prämien gewährende Unternehmen die ESt nicht mehr pauschaliert oder die Pauschalierung fehlgeschlagen ist, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 32 (August 2018); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 41 (November 2019), damit der einzelne StPfl die erhaltenen Prämien in seiner Steuererklärung als Einnahme erklären kann.

 

Rn. 43–45

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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