Rn. 34

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Pauschsteuersatz, der auf die nach § 37a Abs 1 S 2 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage anzuwenden ist, beträgt 2,25 %. Bei der Ermittlung des Steuersatzes fand Berücksichtigung, dass nur ein Teil der in die Bemessungsgrundlage eingeflossenen Prämien steuerbar und davon auch nur ein Teil stpfl ist, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 28 (August 2018); Schiffers in Korn, § 37a EStG Rz 12 (Mai 2020); vgl BT-Drucks 13/5952, 48 zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes.

 

Rn. 35–36

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge