Rn. 57

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 37a Abs 4 EStG fingiert die pauschale ESt als LSt. Die Fiktion bewirkt, dass die lohnsteuerlichen Vorschriften (§ 38 EStG ff) sinngemäß anzuwenden sind, soweit diese mit dem Wesen der pauschalen ESt vereinbar sind und § 37a EStG keine abweichende Regelung enthält. Die Begriffe "ArbG" und "ArbN" sind infolge der sinngemäßen Anwendung durch die Begriffe "Prämien gewährendes Unternehmen" und "Prämienempfänger" zu ersetzen. Sinngemäß anzuwenden sind somit grds § 41a EStG iVm § 4 LStDV, § 42d Abs 4 S 2 u Abs 5 EStG, § 42e EStG und § 42f EStG.

 

Rn. 58

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 37a Abs 4 EStG hat das Unternehmen die pauschale ESt in der LSt-Anmeldung der Betriebsstätte iSd § 37a Abs 3 S 3 EStG anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden LSt-Anmeldezeitraums an das Betriebsstätten-FA abzuführen. Wie bei der LSt sind bei der pauschalen ESt, die nach § 37a Abs 1 S 2 u Abs 3 EStG zu ermitteln ist, ebenfalls KiSt und SolZ anzumelden und abzuführen (§ 51a Abs 3 EStG).

Das Prämien gewährende Unternehmen kann bei der Erhebung der KiSt zwischen dem dem Nachweisverfahren und dem vereinfachten Verfahren, das einen geringeren Hebesatz vorsieht (vgl zB FinMin BdW v 18.03.2021, 3 – S 244.2/224: 5 % statt 8 %) und damit berücksichtigt, dass nicht alle Prämienempfänger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (Gleichlautende Ländererlasse v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 zu 1), wählen. Bei der Wahl des Nachweisverfahrens hat das Prämien gewährende Unternehmen für jeden Prämienempfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nachzuweisen, wozu eine Erklärung des Prämienempfängers nach vorgegebenem Muster genügt (Gleichlautende Ländererlasse v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 zu 2.c.).

Der Anmeldezeitraum ergibt sich aus § 41a Abs 2 EStG.

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