Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 53
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ein Ausschluss der Pauschalierung gemäß § 37b EStG findet auch statt im Anwendungsbereich des § 40 Abs 1 EStG; Voraussetzung für den Ausschluss ist allerdings, dass die Zuwendungen vom stpfl ArbG tatsächlich nach § 40 Abs 1 EStG pauschaliert worden sind (auch s Rn 53a).
Soweit Zuwendungen des StPfl an eigene ArbN bisher gemäß § 40 Abs 1 EStG in Abstimmung mit dem Betriebsstätten-FA mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz versteuert wurden, können die in dem Wj festgestellten weiteren Zuwendungen nunmehr pauschal mit 30 % versteuert werden, vorausgesetzt in dem dazugehörigen Kj wurde zur Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG optiert (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 3). Die Pauschalierung dürfte idR günstiger als die Anwendung des individuellen Steuersatzes sein. Da die Anwendung des betriebsindividuellen Steuersatzes auf Zuwendungen von mehr als EUR 1 000 ausgeschlossen ist (§ 40 Abs 1 S 3 EStG), kann in diesen Fällen ebenfalls die Pauschalierung mit 30 % angewandt werden.
In der steuerlichen Beratung sollte in allen Fällen, in denen ein höherer betriebsindividueller Pauschsteuersatz als 35,7 % (30 % zzgl USt auf Aufwendungen; ca, da die Bemessungsgrundlage nach § 40 EStG von den Aufwendungen § 37b EStG abweichen kann) gemäß § 40 Abs 1 EStG festgelegt wurde, eine Überprüfung des Steuersatzes erfolgen und ggf der Übergang zum Pauschalverfahren nach § 37b EStG erwogen werden. Dies wird idR günstiger als die Pauschallohnversteuerung sein, da iRd § 37b EStG die übernommene ESt die Bemessungsgrundlage nicht erhöht. Die Pauschalierung für Sachprämien zum Zwecke der Kundenbindung nach § 37a EStG bleibt unberührt.
Rn. 54
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Pauschalierung von Sachleistungen nach § 37b EStG schließt eine individuelle Versteuerung bei ArbN nicht aus, da die Bewertungsvorschriften und deren Berücksichtigung sowohl beim LSt-Abzug als auch bei der Steuerfestsetzung der ArbN den Pauschalierungsvorschriften immer vorgehen. So können beispielsweise weiterhin Dienstwagen pauschal nach der 1 %-Methode und dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die in § 37b Abs 1 S 1 EStG genannte "einheitliche Ausübung" des Wahlrechts steht dem nicht entgegen; sie bezieht sich auf die Anwendung aller gleichartigen Zuwendungen innerhalb der Personengruppe nach § 37b Abs 1 oder 2 EStG.
Insoweit jedoch einmal im Veranlagungsjahr zur Versteuerung gemäß § 37b Abs 2 EStG optiert wurde, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nach Auffassung der FinVerw nicht mehr möglich (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 22). Diese restriktive Auslegung ist nicht durch den Gesetzestext gedeckt und sollte aus systematischen Gründen aufgegeben werden.