Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 51
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Insoweit bereits gesetzliche Sonderregelungen für die Bewertung und Besteuerung von Zuwendungen an ArbN bestehen, sind diese weiterhin anzuwenden. Diese Bewertungserleichterungen sind in § 37b Abs 2 S 2 Hs 1 EStG aufgezählt; § 8 Abs 2 S 10 EStG enthält eine Öffnungsklausel für weitere Fallgestaltungen. Eine Pauschalierung ist nach derzeitigem Gesetzes- und Erlassstand nicht möglich in folgenden Fällen:
- Firmenwagenbesteuerung,
- Firmen(-elektro-)fahrradbesteuerung (gleichlautende Ländererlasse vom 13.03.2019, BStBl I 2019, 216),
- amtliche Sachbezüge und Durchschnittswerte,
- Rabattregelung (§ 8 Abs 3 EStG, dazu auch s Rn 52a),
- jegliche Überlassung von betrieblichen oder überbetrieblichen Vermögensbeteiligungen an ArbN (§ 3 Nr 39 EStG),
- Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % bei Mahlzeiten und Betriebsveranstaltungen etc bzw 15 % bei Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs 2 EStG, dazu auch s Rn 52a).
Die Freigrenze des § 8 Abs 2 S 11 EStG für Vorteile von insgesamt nicht mehr als EUR 50/Monat bleibt bestehen; bei einem Überschreiten der Freigrenze bspw im Rahmen einer Außenprüfung kann eine Pauschalierung nach § 37b EStG vorgenommen werden. Zwar ist S 11 des § 8 Abs 2 EStG in den weiter anzuwendenden Sonderregelungen explizit aufgeführt, doch besteht keine StPfl beim Empfänger und damit auch keine Grundlage für eine AbgSt, so dass bei der Prüfung der Freigrenze von EUR 50 die nach § 40 Abs 1 EStG oder § 37b EStG pauschal versteuerten Zuwendungen iSd 8 Abs 2 S 1 EStG außer Ansatz bleiben (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 17).
Ebenfalls ist die Billigkeitsregel unter Anwendung der Freigrenze von EUR 60 (§ 8 Abs 2 S 8 EStG) bei verkehrsüblichen Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs 1 LStR 2023) oder für die Gestellung von Mahlzeiten (R 19.6 Abs 2 LStR 2023) weiter anzuwenden.
Rn. 52
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Übersteigt der Wert der Mahlzeiten aus besonderem Anlass (R 8.1 Abs 8 Nr 2 S 2 LStR 2023) den Wert von EUR 60, so ist eine Besteuerung nach § 37b EStG möglich. Der Betrag von EUR 60 kann bei Nicht-ArbN jedoch nicht angewandt werden (FG Ha vom 20.09.2011; s Rn 7a und 38). Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013, BGBl I 2013, 285 wurde durch den neu eingefügten § 8 Abs 2 S 8 EStG der Betrag, ab dem eine Mahlzeit steuerlich als "unüblich" zu klassifizieren ist, mit Wirkung ab VZ 2014 auf EUR 60 erhöht, insoweit ist der in den Richtlinien zuvor genannte Betrag nicht mehr maßgebend.
Generell kann § 37b EStG bei eigenen ArbN immer dann angewandt werden, wenn die Aufwendungen des StPfl für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; in Fällen von steuerlichen Sonderregelungen zur Bewertung greift § 37b EStG nicht. Bei den Sachzuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen ist nur im Ausnahmefall des § 8 Abs 3 EStG der Endpreis am Abgabeort maßgebend.
Rn. 52a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Ausschluss von der Pauschalierung nach § 37b Abs 2 EStG findet im Übrigen auch dann statt, wenn der Sachbezug tatsächlich nicht nach § 8 Abs 3 EStG bewertet (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 3) oder die LSt dafür nach § 40 Abs 2 EStG pauschal erhoben wird (so auch Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 76 mwN (August 2023)); das ist anders als bei § 40 Abs 1 EStG, wo es auf die tatsächliche Pauschalierung ankommt (s Rn 53).