Rn. 69

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die durch § 37b Abs 4 S 1 EStG geregelte LSt-Fiktion (s Rn 70) bewirkt in der Zusammenschau mit dem analog anwendbaren § 40 Abs 3 EStG (vgl § 37b Abs 3 S 2 EStG), dass die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften der §§ 38ff EStG sinngemäß anzuwenden sind, soweit sie mit dem Wesen der pauschalen ESt vereinbar sind und § 37b EStG keine Sonderregelung trifft (auch s Rn 60 und Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 96 (August 2023)).

 

Rn. 70

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Um für die pauschale ESt kein gesondertes Erhebungsverfahren einzuführen, wird sie iRd LSt-Anmeldeverfahrens erfasst (§ 37b Abs 4 S 1 EStG). Sie gilt insoweit als LSt (LSt-Fiktion), die in der LSt-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden und am 10. Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden LSt-Anmeldezeitraums an das Betriebsstätten-FA abzuführen ist. Sie ist Bestandteil der seit 2007 gesondert in den Anmeldungen auszuweisenden pauschalen LSt. Die pauschale ESt geht damit in die Summe der im vorangegangenen Kj abgeführten LSt und damit in die Bestimmung des LSt-Anmeldezeitraums gemäß § 41a Abs 2 EStG ein.

 

Rn. 70a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hat der StPfl mehr als eine LSt-Anmeldung aufgrund mehrerer Betriebsstätten abzugeben, so ist die pauschale ESt in die LSt-Anmeldung derjenigen Betriebsstätte aufzunehmen, in der die für die pauschale Besteuerung der Sachbezüge maßgebenden Werte ermittelt werden (§ 37b Abs 4 S 2 EStG). Diese Betriebsstätte muss nicht mit der die Zuwendung gewährenden Betriebsstätte übereinstimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge