Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 79
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Wahlrecht zur Pauschalierung der ESt auf Sachzuwendungen und Geschenke kann nur einheitlich für das Wj oder das Kj ausgeübt werden:
Das Schreiben des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 4 eröffnet jedoch die Möglichkeit zur Differenzierung bei der Wahlrechtsausübung zwischen Dritten und ArbN. Während der Gesetzeswortlaut eine andere Interpretation zulässt und dies vor Veröffentlichung des Schreibens auch allg Literaturauffassung war, stellt diese Klarstellung eine erhebliche Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dar. Dies wurde bestätigt durch die nachfolgende Rspr (s BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010 und oben s Rn 12).
Konzernverbundene ArbN gehören zur Personengruppe des § 37b Abs 1 EStG.
Rn. 79a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs 1 und 2 EStG – weil antragslos ausgestaltet – durch Abgabe einer entsprechenden LSt-Anmeldung nach § 37b Abs 4 EStG (BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010; BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 4). Die Ausübung des Wahlrechts ändert das Steuerschuldverhältnis der Zuwendungsempfänger dergestalt, dass die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bei der Ermittlung seiner Einkünfte außer Ansatz bleiben (BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010).
Und auch erst am Ende seines Wj kann der gewährende StPfl erkennen, ob die Voraussetzungen zur Pauschalierung im Einzelnen gegeben sind und ob eine Pauschalierung der ESt die steuerlich beste Option ist. Denn andernfalls müsste bspw in der LSt-Anmeldung für das 1. Quartal eine Festlegung erfolgen, ohne dass absehbar ist, welche Konsequenzen damit verbunden sind. Alternativ könnte auf die Option in den Monats- oder Quartalsanmeldungen verzichtet werden, und in der letzten LSt-Anmeldung des Jahres wird die Option einheitlich für das Jahr nachgeholt, wenngleich dies zu einer formell unzutreffenden Besteuerung der einzelnen Anmeldezeiträume führt.
Die Verfügung der OFD Ffm vom 13.03.2014, S 2297b A – 1 – St 222, nv führt bestätigend aus, dass das Pauschalierungs-Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte gemäß § 37b Abs 1 EStG erst mit der letzten LSt-Anmeldung getroffen werden kann und dies auch eine geänderte LSt-Anmeldung sein kann. Eine Berichtigung der vorangegangenen Anmeldungen ist entbehrlich (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 7).
Rn. 80
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch in ertragsteuerlichen Organschaftsfällen bleibt die einzelne Gesellschaft StPfl, so dass jede einzelne Gesellschaft die Option zur Anwendung des § 37b EStG gesondert ausüben kann. Mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten sind jedoch als Einheit zu betrachten, und die Pauschalierung kann nur einheitlich ausgeübt werden. Insoweit ist auf den Betriebsstättenbegriff des § 41 Abs 2 EStG abzustellen.
Rn. 81
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
In der Praxis wird am 10. des Folgemonats (§ 41a Abs 1 S 1 EStG) die Bemessungsgrundlage für die pauschale ESt in vielen Fällen noch nicht vorliegen, da es sich anders als bei den Gehaltszahlungen nicht um Routinevorgänge handelt. Hier könnte eine Vorauszahlung auf Basis einer Schätzung der Bemessungsgrundlage mit einer Korrekturmöglichkeit analog § 41c EStG in den anschließenden LSt-Anmeldungen in Betracht kommen. Die Erfassung eines geschätzten pauschalen Betrages könnte auch dann in Betracht kommen, wenn der StPfl im LSt-Anmeldeverfahren noch keine Entscheidung über die Anwendung des § 37b EStG endgültig treffen, andererseits aber mögliche Nachteile bei einer Zahlung erst zum Jahresende abwenden möchte. Entscheidet sich das Unternehmen gegen die Inanspruchnahme der Vorschrift, wäre die LSt dann zu erstatten.
Rn. 82
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
In den Fällen des § 37b Abs 2 EStG (ArbN) soll das Wahlrecht spätestens bis zur Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung ausgeübt werden. Dies wäre letztmals der 28.02. des Folgejahres (§ 41b Abs 1 S 2 EStG), und zwar auch für unterjährig ausgeschiedene Mitarbeiter.
Ist eine Änderung des LSt-Abzugs gemäß § 41c EStG zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich, so hat der ArbG dem ArbN eine Bescheinigung nach § 37b Abs 2 EStG auszustellen. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der ArbN dann nur noch im Veranlagungsverfahren begehren.
Rn. 83
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bei abweichendem Wj gilt bei Abgaben an ArbN die kalenderjährliche Betrachtungsweise, da die Steuer der ArbN abgegolten werden soll. Dies führt zu einem Auseinanderfallen der Optionsmöglichkeiten:
Beispiel: Textilhandelsunternehmen Malta
Die Malta GmbH mit inländischem Sitz ist Textilhersteller und Vertriebsunternehmen mit branchenüblichem Wj vom 01.12.–30.11. Im Dezember 2023 verschenkt es Taschenregenschirme mit AK von EUR 40 an:
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ArbN: Das Pauschalierungswahlrecht muss einheitlich für Zuwendungen an ArbN im Kj 2023 angewandt werden. |
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Dritte: Die Malta GmbH kann bis... |