Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 12
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift räumt dem StPfl (Unternehmen) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37b Abs 1 (und Abs 2) EStG nach allg Meinung ein Pauschalierungswahlrecht ("können") ein. Der in § 37b EStG zum StPfl erklärte Zuwendende kann die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende ESt im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.
Das Pauschalierungswahlrecht muss nach § 37b Abs 1 S 1 EStG bei Sachzuwendungen an Nicht-ArbN (Kunden, Geschäftsfreunde, deren ArbN) "für alle" Zuwendungen und Geschenke eines Wj einheitlich ausgeübt werden. Entsprechendes gilt im Übrigen für die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an eigene ArbN des StPfl nach § 37b Abs 2 EStG (zum Ganzen s auch FG SAnh vom 14.11.2019, EFG 2020, 1122). Auch insoweit hat der StPfl nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen (BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010). Allerdings können die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs 1 S 1 EStG und nach § 37b Abs 2 S 1 EStG unabhängig voneinander ausgeübt werden.
Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs 1 und 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden LSt-Anmeldung gemäß § 37b Abs 4 S 1 EStG. Die Regelung des § 37b EStG bleibt aber auch noch nach Abgabe der LSt-Anmeldungen anwendbar, zB im Rahmen einer LSt-Außenprüfung (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565 mit Anm Herbert, EFG 2019, 1571; zum Ganzen auch s Rn 79a).
Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich; der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschalsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstätten-FA zu erklären (auch s Rn 79a). Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (zum Ganzen BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010).
Zur Anwendung des Wahlrechts im Rahmen einer LSt-Außenprüfung s Rn 84. Zur Festsetzung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann es daher auch dann kommen, wenn der StPfl im Rahmen einer LSt-Außenprüfung einer entsprechenden Festsetzung durch Nachforderungsbescheid zustimmt; der Antrag auf Anwendung des § 37b EStG kann ggfs auch konkludent gestellt werden (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565; so auch Herbert, EFG 2019, 1571).
Wegen weiterer Einzelheiten zum Wahlrecht s Rn 50 und 79 ff, zur Nachforderung von LSt auch s Rn 2a.