Dr. Carl Ulrich Hildesheim
1. Grundsätze
Rn. 33
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt, die nach § 37b Abs 3 S 1 EStG abgeltende Wirkung im Hinblick auf die Besteuerung der Zuwendungen beim Zuwendungsempfänger hat, sind nach § 37b Abs 1 S 2 Hs 1 EStG die Aufwendungen des StPfl einschließlich der USt. § 37b Abs 1 S 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs 1 S 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage (BFH vom 07.07.2020, BFH/NV 2021, 302). Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs 2 S 1 EStG; sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen (BFH vom 13.05.2020, BStBl II 2021, 395).
Die inhaltliche Reichweite der Norm war streitig, und zwar hinsichtlich der Frage, ob Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs 1 S 2 EStG einzubeziehen sind:
- Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser Regelung wird seitens der FinVerw die Auffassung vertreten, dass in die Bemessungsgrundlage alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Veranstalters einzubeziehen seien, die der Veranstaltung direkt zugeordnet werden können, also beispielsweise Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie die Raummiete oder die Beauftragung eines Eventmanagers (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz. 13 f; so auch Niermann, DB 2015, 1242).
- Mit Verweis auf die Rspr des BFH zu § 8 Abs 2 S 1 EStG (BFH vom 16.05.2013, BStBl II 2015,186 und BFH vom 12.12.2012, HFR 2013, 305) wird vom Schrifttum demgegenüber eine einschränkende Auslegung des § 37b Abs 1 S 2 EStG unter Übertragung der BFH-Rspr bezüglich der bei der Durchführung von Betriebsveranstaltungen gewährten Zuwendungen auch auf inhaltlich vergleichbare Veranstaltungen befürwortet (Albert, FR 2013, 1071; Bechthold, BB 2015, 2266ff.; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 61 (August 2023); Lingemann in H/H/R, § 37b EStG Rz 18 (Dezember 2022); von Wolfersdorff, DB 2018, 1103–1107).
Ausgangspunkt der genannten BFH-Rspr zu § 8 Abs 2 S 1 EStG zu den Betriebsveranstaltungen ist die Überlegung, dass die für eine Betriebsveranstaltung aufgewendeten Kosten des Veranstalters grds einen Anhaltspunkt für die Höhe des beim ArbN ankommenden Vorteils geben, soweit den Aufwendungen Leistungen gegenüberstehen, die geeignet sind, beim Teilnehmer überhaupt einen geldwerten Vorteil auszulösen. Hiervon ist nach BFH aber nur auszugehen, wenn Leistungen erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, also typischerweise nur im Falle von konsumierbaren Leistungen des Veranstalters, wohingegen Aufwendungen für die Ausgestaltung der Veranstaltung – also solche des "äußeren Rahmens" – bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen sind, da sie bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang bewirken (zur Problemstellung s auch FG Münster vom 27.11.2018, EFG 2019, 281 zur Anwendung des § 37b Abs 1 S 2, bestätigt durch BFH vom. 07.07.2020, BFH/NV 2021, 302).
- Der BFH vom 13.05.2020, BStBl II 2021, 395 hat sich jetzt der Argumentation des BMF angeschlossen (zustimmend etwa Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 37b EStG Rz 20 aE (22. Aufl). Die in § 37b Abs 1 S 2 EStG vorgesehene Anknüpfung an die Aufwendungen des StPfl solle eine Arbeitserleichterung und damit eine Steuervereinfachung bewirken (Hinweis auf BT-Drucks 16/2712, 55). Dieser Zweck würde aber verfehlt, wenn zwischen verschiedenen (Arten von) Aufwendungen differenziert werden müsste, zumal dem Gesetz auch keine Kriterien für eine solche Differenzierung entnommen werden könnten. Es komme also für die Einbeziehung einer Aufwendung des StPfl in die Bemessungsgrundlage insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde. Im Streitfall bedeutete dies, dass das FA die streitigen Aufwendungen der Klägerin für das Eventmanagement einschließlich USt zu Recht in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs 1 S 2 EStG einbezogen hatte.
- Etwas anderes gilt lediglich für die Aufwendungen betreffend Werbemittel. Derartige Kosten dienen nicht der Veranstaltung, sondern der Eigenwerbung/Außendarstellung des StPfl (BFH vom 07.07.2020, BFH/NV 2021, 302).
Rn. 33a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Beim BFH ist ein Verfahren anhängig (VI R 15/21) zu der Frage, wie Gesamtaufwendungen einer VIP-Loge zu behandeln sind. Das FG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021, EFG 2021, 1636 als Vorinstanz (mit Anmerkung Schober, EFG 2021, 1639) hatte entschieden, dass wenn mit der Anmietung der VIP-Loge mehrere betriebliche Zwecke verfolgt (einerseits werbend auf die Kunden zuzugehen, andererseits entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen), die Aufwendungen für die "betrieblich veranlasste Zuwendung" iSd § 37b Abs...