Rn. 126
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
In den Fällen des § 38 Abs 4 S 2 und 3 EStG hat das FA die zu wenig erhobene LSt nach § 38 Abs 4 S 4 EStG beim ArbN nachzufordern.
Sofern die zu wenig erhobene LSt bereits im Laufe des Kj nachgefordert wird, ist das Betriebsstätten-FA des ArbG für die Nachforderung zuständig (s R 41c.3 Abs 1 LStR 2023).
Nach erfolgter Nachforderung hat das FA den nachgeforderten Betrag dem ArbG mitzuteilen, damit dieser auch diesen Betrag in das Lohnkonto eintragen kann, um sicherzustellen, dass der nachgeforderte Betrag in die LSt-Bescheinigung nach § 41b Abs 1 S 2 und 3 EStG aufgenommen wird und somit die Anrechnung auf die Jahres-LSt oder die Anrechnung auf die ESt gewährleistet wird (Strohner in H/H/R, § 38 EStG Rz 58 aE (Juni 2022)); Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 59 (Oktober 2017)).
Für die Nachforderung gilt nicht die Bagatellgrenze gemäß § 42d Abs 5 EStG (s Mosbach/Röpke in Frotscher/Geurts, § 38 EStG Rz 78 (Oktober 2015)).
Rn. 127
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Das Betriebsstätten-FA kann, statt die LSt beim ArbN nachzufordern, die Anzeige des ArbG auch an das Wohnsitz-FA des ArbN weiterleiten, wenn die LSt-Nachforderung nicht sofort durchgeführt werden soll, weil es etwa wahrscheinlich ist, dass der ArbN zur ESt veranlagt wird oder nicht abzusehen ist, ob sich bei Änderung des LSt-Abzuges nach Ablauf des Kj eine LSt-Nachforderung ergeben wird (s R 41c.2 Abs 3 LStR 2023; Strohner in H/H/R, § 38 EStG Rz 58 (Juni 2022)).
Rn. 128–129
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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