A. Grundsatz/Begriff der LSt
Rn. 20
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 38 Abs 1 EStG legt fest, dass der von einem inländischen ArbG (S 1 Nr 1, S 2; s Rn 30ff), einem ausländischen Verleiher (S 1 Nr 2; s Rn 50ff) oder – für diese – von einem Dritten (S 3; s Rn 56ff) gezahlte Arbeitslohn (s Rn 21f) der LSt unterliegt.
B. Gegenstand der LSt (Arbeitslohn)
Rn. 21
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Verpflichtung zum LSt-Abzug greift nur beim Vorliegen von Lohnzahlungen des ArbG, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 2 Abs 1 Nr 4 EStG iVm § 19 EStG führen. Der Empfänger der Lohnzahlung muss also ArbN sein (zum Begriff des ArbN s § 19 Rn 35–136 (Barein)). Daher besteht keine Verpflichtung zum LSt-Abzug, sofern die Zahlungen des ArbG beim ArbN zu Einkünften aus anderen Einkunftsarten führen. Dies ist etwa der Fall, wenn der ArbN dem ArbG durch Stehenlassen seines Lohnanspruchs ein Darlehen gewährt und schließlich zusätzlich zu seiner Lohnzahlung Zinszahlungen erhält, die bei ihm zu Einkünften aus KapVerm führen und damit nicht dem LSt-Abzug unterliegen.
Rn. 22
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nur bei Arbeitslohn erfolgt die Erhebung der ESt im Wege des LSt-Abzugsverfahrens. Das EStG selbst enthält keine Definition des Begriffs "Arbeitslohn". Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Lohnbegriffe des § 19 EStG und des § 38 EStG übereinstimmen (BFH BStBl II 1999, 323). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 LStDV wird Arbeitslohn definiert als alle Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen (umfassend dazu s § 19 Rn 139ff (Barein) und Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Arbeitslohn"). Ob es sich bei dem Arbeitslohn iSd § 38 Abs 1 EStG um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ist für die Frage der Verpflichtung zum LSt-Abzug ebenso unerheblich wie die Form – Bar- oder Sachzuwendung oder sonstiger geldwerter Vorteil –, in der dieser gewährt wird.
Ebenfalls zum Arbeitslohn gehört daher zB auch der Vorteil, der dem ArbN dadurch zufließt, dass der ArbG ihn von der nach § 38 Abs 2 S 1 EStG geschuldeten LSt freistellt (Nettolohnvereinbarung, s BFH BStBl II 1992, 733; 2010, 148; BFH/NV 2009, 1890; 2010, 191; ergänzend zur Nettolohnvereinbarung s § 39b Rn 44ff (Mues))).
Der LSt-Abzug ist auch dann zu Lasten des ArbN durch den ArbG vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn abgetreten oder verpfändet ist, da es sich dabei um Vorgänge der Vermögensebene/Einkommensverwendung handelt, die sich grds bei der ESt nicht auswirken (Hess in Lademann, § 38 EStG Rz 118 (April 2017)). Besteht gegenüber dem ArbN ein schuldrechtlicher Anspruch eines ausgleichberechtigten Ehegatten nach den §§ 1587ff BGB bzw § 20 VersAusglG auf Versorgungsausgleich und ist der Anspruch auf Versorgungsleistung gegen den ArbG (anteilig) abgetreten worden, gilt auch insoweit, dass dem ArbN der Arbeitslohn in voller Höhe zufließt.
C. Zum LSt-Abzug Verpflichteter (ArbG)
Rn. 23
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Grds ist für jeden Arbeitslohn, der von einem inländischen ArbG gezahlt wird, LSt einzubehalten (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG). Weitere Erläuterungen zum inländischen ArbG s Rn 30ff.
§ 38 Abs 1 S 2 EStG erweitert den ArbG-Begriff dahingehend, dass in den Fällen der (grenzüberschreitenden) ArbN-Entsendung das im Inland ansässige aufnehmende Unternehmen, welches den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (sog wirtschaftlicher ArbG), ArbG im lohnsteuerlichen Sinn ist. Weitere Erläuterungen zum wirtschaftlichen ArbG s Rn 36ff.
Schließlich ist zudem in § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG noch geregelt, dass auch der ausländische Verleiher bei der gewerbsmäßigen Überlassung von ArbN zur Arbeitsleistung im Inland zum LSt-Abzug verpflichtet ist, soweit es sich um Arbeitslohn handelt, der für die inländische Tätigkeit gezahlt wird. Weitere Erläuterungen zum ausländischen Verleiher s Rn 50ff.
1. Begriffsbestimmung des ArbG
Rn. 24
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Begriff des"ArbG" wird im EStG selbst nicht und im Abkommens-, Arbeits-, Zivil- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert. Überwiegend wird der Begriff aus § 1 Abs 2 LStDV dergestalt abgeleitet, dass man als ArbG denjenigen ansieht, dem der ArbN die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu befolgen hat. Dies ist im Regelfall der Vertragspartner des ArbN aus dem Dienstvertrag (zB s BFH BStBl II 2011, 986; Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 65 (Oktober 2021); differenzierend Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz B 6f (April 2003)). Das Dienstverhältnis, für das Arbeitslohn gezahlt wird, kann dabei auch ein vergangenes oder zukünftiges sein.
Rn. 25
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Als ArbG kommen zum einen natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts in Betracht, also zB AG, GmbH, Genossenschaft, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen. Zum anderen kommen jedoch auch Personenzusammenschlüsse, die keine juristischen Personen sind, zB OHG, KG, GbR, nichtrechtsfähige Vereine und andere nichtrechtsfähige Gebilde, zB nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, als ArbG in...