Rn. 50

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In § 38a Abs 1 S 1 EStG wird die Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug festgelegt. § 38a Abs 2 EStG normiert – daran anknüpfend – den sachlichen Maßstab für die Höhe der LSt.

Die Jahres-LSt ist demnach so zu bemessen, dass sie der ESt entspricht, die der ArbN schuldet, sofern er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Um dies zu erreichen, wird der ESt-Tarif gemäß § 32a EStG auch beim LSt-Abzug zugrunde gelegt.

Der aus dem ESt-Tarif abgeleitete LSt-Tarif ist somit die Ausgangsgröße, um die bei jeder Lohnzahlung einzubehaltende LSt berechnen zu können. Insofern kann § 38a Abs 2 EStG als Tarifvorschrift für das LSt-Abzugsverfahren verstanden werden (Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 39 (Oktober 2017)).

 

Rn. 51

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a Abs 2 EStG stellt ausschließlich auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Individuelle Besteuerungsmerkmale sind allenfalls gemäß § 38a Abs 4 EStG zu berücksichtigen.

Hat der ArbN noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder sind nicht alle für die Bemessung der ESt maßgeblichen Faktoren im LSt-Verfahren berücksichtigt, werden Abweichungen zwischen Jahres-LSt und letztlicher ESt im Veranlagungsverfahren (s § 46 EStG) ausgeglichen.

 

Rn. 52–53

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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