Rn. 54
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 38a Abs 3 EStG stellt die Grundsatznorm für die Berechnung der LSt bei der einzelnen Lohnzahlung dar, die dann durch die in § 38a Abs 4 EStG in Bezug genommenen Vorschriften weiter konkretisiert wird.
§ 38a Abs 3 S 1 EStG bestimmt, wie die LSt vom laufenden Arbeitslohn bei den einzelnen Lohnzahlungen zu erheben ist (Hochrechnung auf Jahresarbeitslohn, s Rn 55ff). Bei sonstigen Bezügen ermittelt sich die LSt dagegen nach § 38a Abs 3 S 2 ESt im Wege einer Differenzberechnung (s Rn 61).
A. Jahres-LSt bei laufendem Arbeitslohn (§ 38a Abs 3 S 1 EStG)
Rn. 55
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Im Regelfall wird der laufende Arbeitslohn eines ArbN nicht für ein ganzes Jahr ausgezahlt, sondern in kürzeren Zeiträumen (idR monatlich). § 38a Abs 3 S 1 EStG sieht daher vor, dass die LSt bei laufendem Arbeitslohn jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahres-LSt erhoben wird, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns des Lohnzahlungszeitraums auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
Die dazu erforderliche Umrechnung des in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraums zugeflossenen Arbeitslohns in einen mutmaßlichen Jahresarbeitslohn ist in § 39b Abs 2 S 2 EStG dahingehend geregelt, dass der zugeflossene laufende Arbeitslohn
- bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12,
- bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum mit 360/7 sowie
- bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 360
zu multiplizieren ist. Durch diese vorgeschriebene Berechnungsmethode unterstellt der Gesetzgeber einen über das Kj in der Höhe gleichbleibenden Lohnzufluss für jeden Lohnzahlungszeitraum.
Rn. 56
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Hinweis: Die von Gesetzes wegen vorgegebene Berechnungsmethode führt bei in der Höhe schwankendem Arbeitslohn zu möglichen Überzahlungen.
Dies lässt sich nur verhindern, wenn ein permanenter LStJA gemäß § 39b Abs 2 S 12 EStG durch den ArbG vorgenommen wird. Alternativ kommt eine Erstattung der überbezahlten LSt durch einen LStJA gemäß § 42b Abs 2 EStG oder durch eine Veranlagung des ArbN gemäß § 46 EStG in Betracht.
Rn. 57
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Unter Lohnzahlungszeitraum versteht man den Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird (s R 39b.5 Abs 2 S 1 LStR 2023). Der Lohnzahlungsreitraum ergibt sich regelmäßig aus den einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen. Er beträgt zumeist einen Monat, teilweise jedoch auch eine Woche oder gar nur einen Tag (zB Saisonarbeiter).
Zu beachten ist, dass die Lohnzahlungszeiträume nicht mit den Kalenderwochen oder -monaten überstimmen müssen und auch nicht vom Kj abhängig sind.
Im Allgemeinen stimmt der Lohnzahlungszeitraum mit dem Lohnabrechnungszeitraum überein. Dies ist jedoch zB nicht der Fall bei wöchentlichen Abschlagszahlungen und nur monatlicher Lohnabrechnung. In diesen Fällen kann der ArbG gemäß § 39b Abs 5 S 1 EStG den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die LSt erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Dies gilt jedoch nur, sofern der Lohnabrechnungszeitraum nicht länger als fünf Wochen ist und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen erfolgt (s § 39b Abs 5 S 2 EStG).
Rn. 58
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Lässt sich ein Lohnzahlungszeitraum nicht feststellen, tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen (s § 39b Abs 5 S 4 EStG).
Rn. 59
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Wird ein ArbN im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes eingestellt oder scheidet nicht genau zum Ende eines Lohnzahlungszeitraums aus dem Dienstverhältnis aus, verkürzt sich der Lohnzahlungszeitraum entsprechend der Kalendertage, in denen das Dienstverhältnis nicht bestanden hat. Für die Höhe der LSt ist dann die Zahl der Tage maßgeblich, für die Lohn gezahlt wurde (s Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Lohnzahlungszeitraum" (November 2022)).
Rn. 60
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Erhält der ArbN an bestimmten Tagen des Lohnzahlungszeitraums keinen Arbeitslohn, zB wegen unbezahlten Urlaubs, Streiks oder Kurzarbeit, sind diese Tage gleichwohl zur Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums mitzuzählen (s R 39b.5 Abs 2 S 3 LStR 2023; Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz B 7 (Juni 2017)).
B. Jahres-LSt bei sonstigen Bezügen (§ 38a Abs 3 S 2 EStG)
Rn. 61
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Gemäß § 38a Abs 3 S 2 EStG wird die LSt beim Bezug von sonstigen Bezügen mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der LSt für den laufenden Arbeitslohn des Kj und für etwa im Kj bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres-LSt ergibt.
Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt, dass zur Berechnung der Jahres-LSt bei sonstigen Bezügen eine Differenzberechnung vorzunehmen ist. Bei dieser ist zunächst die Jahres-LSt mit und ohne den sonstigen Bezug auszurechnen. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen stellt dann die LSt auf den sonstigen Bezug dar.
Bei der Vergleichsrechnung sind noch zu erwartende, dh noch nicht gezahlte, laufende Bezüge zu berücksichtigen, nicht jedoch noch zu erwartende sonstige Bezüge (Tilmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 27 (Dezember 2020); Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 43 (Oktober 2017)). So wird bei der Berechnung der LSt auf das Urlaubsgeld...