Schrifttum:
Horlemann, LSt-Klassenwahl und Arbeitslosengeld, BB 1980, 666;
Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, Loseblatt Stuttgart, "Steuerklassen" (September 2017), "Steuerklassenwahl" (September 2017), "Steuerklassenwechsel" (September 2017).
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 26.11.2013, BStBl I 2013, 1352 (Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 und Abs 4 EStG));
BMF vom 08.11.2018, BStBl I 2018, 1137 (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM); LSt-Abzug im Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale);
BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG).
I. Allgemeines
A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach dem Willen des Gesetzgebers verfolgt das LSt-Abzugsverfahren ua das Ziel, dass die im Kj einbehaltene LSt möglichst der für den VZ anfallenden ESt entspricht (§ 38a Abs 2 EStG), so dass eine Veranlagung des StPfl, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, entbehrlich wird. Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, werden die ArbN in sechs sog StKl eingeteilt, die ArbN mit den gleichen wesentlichen Besteuerungsmerkmalen in Gruppen zusammenzufassen und einheitlich besteuern.
Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der StKl-Einteilung handelt es sich um ein LSt-Abzugsmerkmal gemäß § 39 Abs 4 Nr 1 EStG. Der für die Vornahme des LSt-Abzugs verantwortliche ArbG wird in die Lage versetzt, die von ihm abzuführende LSt ohne aufwendige Einzelfallermittlungen lediglich aufgrund der LSt-Abzugsmerkmale zu berechnen.
Rn. 3
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für die einzelnen StKl werden aus dem allgemeinen ESt-Tarif (§ 32a EStG) jeweils LSt-Tarife abgeleitet, die die spezifischen Tatbestände der jeweiligen Gruppe beinhalten.
Für Ehegatten existieren unterschiedliche StKl und damit Steuertarife, die der Tatsache Rechnung tragen, dass das Verhältnis der Arbeitslöhne beider Ehegatten die Höhe der ESt entscheidend beeinflusst und ohne unterschiedliche LSt-Tarife bei der Veranlagung zum Teil hohe Steuererstattungen oder -nachzahlungen zu erwarten wären. Dabei wird das Wahlrecht der Eheleute zwischen der StKl-Kombination III/V und IV/IV noch ergänzt um die Möglichkeit, das sog Faktorverfahren gemäß § 39f EStG (s Erläut zu § 39f (Mues)) anstelle der StKl-Kombination III/V zu beantragen.
Neben der Eheleuten vorbehaltenen Möglichkeit durch StKl-Kombinationswahl (III/V oder IV/IV) bzw Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens (s § 39f EStG) auf die Höhe der laufenden LSt Einfluss zu nehmen, besteht für die übrigen StPfl nur die Möglichkeit, individuelle Belastungen im Wege der Eintragung eines Freibetrages iSd § 39a EStG (s § 39a Rn 10ff (Mues)) bereits iRd LSt-Abzugs zur Reduzierung der Steuerlast zu nutzen.
Rn. 4
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 38b Abs 1 EStG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die ArbN den sechs unterschiedlichen StKl zugeordnet werden (s Rn 20–79).
§ 38b Abs 2 EStG regelt Einzelheiten zur Bildung von Kinderfreibeträgen im LSt-Abzugsverfahren (s Rn 80–89).
§ 38b Abs 3 EStG räumt dem ArbN die Möglichkeit ein, dass er in eine für ihn ungünstigere StKl eingereiht oder eine zu geringere Zahl an Kinderfreibeträgen als LSt-Abzugsmerkmal gebildet wird (s Rn 90–92).
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 5
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 38b EStG regelt seit seiner Einführung durch das EStRG 1974 vom 05.08.1974 ab 1975 vor allem die Einordnung der unbeschränkt stpfl ArbN in StKl, die bis dahin in § 7 LStDV aF enthalten waren.
Durch das 2. HStrukturG vom 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523) und das StSenkG 1986/88 vom 26.06.1985 (BGBl I 1985, 1153) kam es zu kleineren Änderungen bzgl des Haushaltsfreibetrages.
Mit dem JStG 1996 vom 11.10.1996 (BGBl I 1995, 1995) wurde § 38b Abs 1 S 3 EStG eingefügt und damit die Anwendung des Splittingtarifs auf EU-/EWR-Ehen von Grenzpendlern beschränkt.
Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2004 (BGBl I 2003, 3076) wurde die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages und die Schaffung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG berücksichtigt.
Durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurden zum einen die beschränkt stpfl ArbN in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen, die zuvor in § 39d Abs 1 EStG geregelt waren. Zum anderen wurden die Regelungen zu den Kinderfreibeträgen in den § 38b Abs 2 EStG aufgenommen und die Vorschrift aufgrund der Umstellung auf das elektronische Besteuerungsverfahren neugefasst.
Durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist die StKl-Einteilung bei Eheschließung für die Fälle geändert worden, in denen der eine Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG wurde gestrichen und dafür § 38b Abs 1 S 1 Nr 4 EStG dahingehend ergänzt, dass die StKl-Kombination IV/IV auch dann an beide Ehegatten vergeben werden kann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht (BT-Drs 18/12127, 59f).
C. Anwendungsbereich
Rn. 6
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Durch die Änderungen des BeitrRLUmsG betrifft die StKl-Regelung des § 38b EStG nunmehr sowohl unbeschränkt als auch beschränkt estpfl ArbN (Krüger in Schmidt, § 38b EStG Rz 1 (41. A...