Rn. 19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39 Abs 1 S 7 EStG braucht der Bekanntgabe der ELStAM grds keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. Dies führt jedoch in dem praktischen Regelfall der Bekanntgabe der ELStAM durch Angabe in der Gehaltsmitteilung des ArbN dazu, dass ein Einspruch gegen die gebildeten oder geänderten ELStAM nach § 356 Abs 2 AO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des VA eingelegt werden kann (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 120).

Der durch den nach § 39 Abs 1 S 7 EStG vorgesehene Verzicht auf eine Rechtsbehelfsbelehrung und damit die Abweichung von § 157 Abs 1 S 3 AO dient Praktikabilitätsgründen und soll das LSt-Abzugsverfahren vor der Überfrachtung mit Formalien schützen. Vor dem Hintergrund, dass sich nachteilige Folgen aus dem Unterbleiben einer zeitnahen Anfechtung falscher ELStAM bzw einer verspäteten Anfechtung falscher ELStAM letztlich auf Zinsnachteile für den StPfl beschränken, scheint der grds vorgesehene Verzicht auf eine Rechtsbehelfsbelehrung gerechtfertigt (so auch Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 13 aE (August 2018)).

 

Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In Abgrenzung zu dem Regelfall des § 39 Abs 1 S 7 EStG sieht § 39 Abs 1 S 8 EStG die Erteilung eines schriftlichen Bescheids mit einer Rechtsbehelfsbelehrung vor, wenn einem Antrag des ArbN auf Bildung oder Änderung eines ELStAM nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der ArbN die Erteilung eines Bescheids – ggf auch ohne Angabe von Gründen – beantragt. Wird dem Bescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, beträgt die Einspruchsfrist wieder nach § 356 Abs 2 AO ein Jahr.

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