A. Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39 Abs 1 S 1 EStG)
Rn. 10
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 Abs 1 S 1 EStG regelt, dass die für die Durchführung des LSt-Abzugs erforderlichen LSt-Abzugsmerkmale nur auf Veranlassung des ArbN gebildet werden und verweist auf § 39a Abs 1 u 4 EStG (s § 39a Rn 10 (Mues) u s § 39a Rn 70 (Mues)), § 39e Abs 1 EStG iVm § 39e Abs 4 S 1 EStG (s § 39e Rn 10 (Mues) und s § 39e Rn 40ff (Mues)) sowie § 39e Abs 8 EStG (s § 39e Rn 90ff (Mues)). ArbN iSd Vorschrift ist jeder, von dem erwartet werden kann, dass er im Geltungszeitraum der LSt-Abzugsmerkmale (§ 39e Abs 1 S 3 EStG, s § 39e Rn 13 (Mues)) Arbeitslohn beziehen wird, der nach § 38 EStG dem LSt-Abzug unterliegt (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 8 (August 2018)).
B. Zuständigkeit der FA für bestimmte LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 Abs 1 S 2 EStG)
Rn. 11
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 Abs 1 S 2 EStG sieht vor, dass soweit – abweichend von § 39e Abs 1 EStG – LSt-Abzugsmerkmale nicht vom BZSt automatisiert gebildet werden oder abweichend zu bilden sind, die Zuständigkeit der FA für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale nach §§ 38b u 39a EStG und die Bestimmung der Geltungsdauer eröffnet ist.
Anwendungsfälle für die Norm sind zB die Berücksichtigung steuermindernder Freibeträge, wie etwa Kinderfreibeträge nach § 38b Abs 2 S 1 EStG oder Freibeträge für WK, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, Hinzurechnungsbeträge und Freibeträge für Kinder über 18 Jahre und für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (§ 39a Abs 1, 4 EStG), aber auch die Fälle, in denen der ArbN zum Schutz seiner Privatsphäre ein Interesse daran hat, dass in Abweichung von den automatisiert gebildeten LSt-Abzugsmerkmalen eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl an Kinderfreibeträgen als LSt-Abzugsmerkmale gebildet werden (§ 38b Abs 3 EStG, dazu s § 38b Rn 90ff (Mues)).
Das nach § 39 Abs 1 S 2 EStG – ausnahmsweise – zuständige FA hat auch eine Anordnung dahingehend zu treffen, wie lange die LSt-Abzugsmerkmale Gültigkeit beanspruchen können. Soweit das FA LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 EStG bildet, ist es gemäß § 39e Abs 1 S 2 EStG verpflichtet, die abweichend gebildeten LSt-Abzugsmerkmale dem BZSt zum Zwecke der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den ArbG mitzuteilen (s § 39e Rn 12 (Mues)).
C. Melderegister als führendes Register (§ 39 Abs 1 S 3 EStG)
Rn. 12
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 39 Abs 1 S 3 EStG sind grds die von den Meldebehörden nach § 39e Abs 2 S 2 EStG mitgeteilten Daten (s § 39e Rn 25 (Mues)) für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale bindend. Aufgrund dieser grds Bindung des FA an die melderechtlichen Daten für das LSt-Abzugsverfahren, hat das FA im Regelfall nicht zu prüfen, ob zB eine im Ausland geschlossene Ehe im Inland nach bürgerlichem Recht anzuerkennen ist (s Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 11 (August 2018); Thürmer in Blümich, § 39 EStG Rz 32 (August 2017)).
Aus § 39 Abs 1 S 3 EStG ergibt sich jedoch bereits, dass die Bindung der FinVerw an die mitgeteilten Daten nicht zwingend ist, da das G davon spricht, dass die Daten der Meldebehörden nur "vorbehaltlich einer nach S 2 abweichenden Bildung durch das FA" bindend sind. Die FinVerw geht daher davon aus, dass in begründeten Ausnahmenfällen eine rechtliche Prüfung zu melderechtlichen Merkmalen vorzunehmen ist und bei abweichenden Feststellungen eine eigene Entscheidung über die zutreffende Besteuerung zu treffen ist (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 11; BT-Drucks 17/6263, 49 f; Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 11 (August 2018)). In diesen Einzelfällen trifft das FA eine von den gespeicherten melderechtlichen Daten abweichende Entscheidung für die Besteuerung, so dass die LSt-Abzugsmerkmale nicht auf Basis der ELStAM-Datenbank gebildet werden. Das FA soll in diesen Fällen eine jahresbezogene Bescheinigung für den LSt-Abzug ausstellen, anhand derer der ArbG den LSt-Abzug durchzuführen hat. Der Abruf der ELStAM durch den ArbG wird in diesen Fällen für den Gültigkeitszeitraum der vom FA ausgestellten Bescheinigung allg gesperrt.
Die Zuständigkeit für Änderungen der melderechtlichen Daten im Melderegister selbst wird dadurch nicht berührt, sodass für etwaige Änderungen allein die Meldebehörden zuständig bleiben (dazu s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 11).
D. LSt-Abzugsmerkmale als gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 39 Abs 1 S 4 EStG)
Rn. 13
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das LSt-Verfahren wird vom Prinzip der Maßgeblichkeit der LSt-Abzugsmerkmale bestimmt (so auch Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rn 4 (August 2018)). § 39 Abs 1 S 4 EStG legt daher fest, dass sowohl die erstmalige Bildung der (elektronischen) LSt-Abzugsmerkmale als auch deren spätere Änderung eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSd § 179 Abs 1 AO, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, darstellt und somit als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für das LSt-Abzugsverfahren entfaltet. Daraus folgt einerseits, dass die gebildeten ELStAM vom ArbN mit dem Einspruch angefochten werden können bzw müssen und sie andererseits jederzeit auch rückwirkend zugunsten wie auch zuungunsten des ArbN geändert werden können.
Rn. 14
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Grds stellt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur einen unselbstständigen Teil eines Steuerbescheids dar (§ 157 ...