Rn. 22

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 1 EStG können zudem die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuung-/Erziehungs-/Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 EStG (§ 32 Rn 752ff (Pust)) für Kinder iSd § 32 Abs 1 bis 4 EStG (s § 32 Rn 190ff (Pust) s § 32 Rn 311ff (Pust)) als Freibetrag bereits im LSt-Abzugsverfahren angewandt werden. Eine Berücksichtigung iRd § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 1 EStG erfolgt bei unbeschränkt estpfl ArbN mit Kindern im Ausland außerhalb eines EU-/EWR-Staates sowie bei unbeschränkt estpfl Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung mit Kindern im Inland (Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 37 (Oktober 2018)).

Zur Verhinderung einer Doppelberücksichtigung bei den Zuschlagsteuern (SolZ und KiSt) sieht § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 2 EStG vor, dass die nach § 38b Abs 2 EStG iVm § 39 Abs 4 Nr 2 EStG als LSt-Abzugsmerkmal gebildete Kinderfreibetragszahl entsprechend zu mindern ist. Zudem ist der ArbN verpflichtet, den nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 1 EStG ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß § 38b Abs 2 EStG berücksichtigt wird (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 3 EStG).

Hintergrund der Vorschrift ist, dass für den Fall, dass ein im Ausland lebendes Kind nach Deutschland zieht, dieses regelmäßig unbeschränkt estpfl wird. Auf Grund der Anmeldung bei der Gemeinde wird nach Übermittlung der Meldedaten an die FinVerw für Kinder unter 18 Jahren automatisch ein Kinderfreibetrag gebildet. Dabei kann nicht geprüft werden, ob für dieses Kind bereits ein zuvor beantragter Freibetrag nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 1 EStG gebildet und dem ArbG mitgeteilt worden ist. Deshalb wird der ArbN verpflichtet, dem FA mitzuteilen, wenn ein Kind doppelt berücksichtigt wurde, und einen nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 1 EStG gebildeten Freibetrag ändern zu lassen (BT-Drucks 17/6263, 51).

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