Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b EStG knüpft an die §§ 38ff EStG an und setzt die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug voraus. § 39b Abs 2 S 11 EStG konkretisiert die sich bereits aus § 38 Abs 3 EStG ergebende Pflicht des ArbG zum Einbehalten der LSt vom Bruttolohn des ArbN (s § 38 Rn 90ff (Mues)). Zudem ergänzt die Norm die in § 38a Abs 3 u 4 EStG enthaltenen (materiellen) Vorgaben für die Ermittlung der LSt (s § 38a Rn 54ff (Mues)) durch genauere Berechnungsvorgaben an den ArbG. Bei der Berechnung der LSt für den einzelnen ArbN hat der ArbG die für diesen geltenden ELStAM gemäß § 39e Abs 3 u 4 EStG (s § 39e Rn 30ff (Mues)) zu berücksichtigen.

Im Falle der Pauschalbesteuerung gemäß §§ 40–40b EStG finden die allg Regelungen zur Berechnung der LSt nach § 39b EStG keine Anwendung.

 

Rn. 5–9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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