Rn. 30

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Stehen einem ArbN aus einem Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche unmittelbar gegenüber einem Dritten zu und werden diese Ansprüche durch den Dritten erfüllt, treffen auch diesen die Pflichten des ArbG, dh, dieser hat LSt für die von ihm gewährten Leistungen einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 38 Abs 3a EStG, dazu s § 38 Rn 111 (Mues)). § 39c Abs 3 S 1 EStG sieht für diesen Fall vereinfachend vor, dass der zum LSt-Abzug verpflichtete Dritte die LSt für einen sonstigen Bezug pauschal mit 20 % unabhängig von den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN ermitteln kann, sofern der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs 3 EStG (s § 39b Rn 50ff (Mues)) zuzüglich des sonstigen Bezugs maximal 10 000 Euro beträgt.

 

Rn. 31

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nach § 39c Abs 3 S 2 EStG nur die eigenen Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

 

Rn. 32

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch den Ansatz eines pauschalen Steuersatzes in § 39c Abs 3 EStG wird dem Dritten die Berechnung der LSt anhand der individuellen LSt-Abzugsmerkmale der einzelnen ArbN erspart. Die Regelung in § 39c Abs 3 EStG ist insofern vertretbar, als in Steuerklasse VI bis ca 10 000 EUR Jahreslohn die Steuererhebung mit dem Eingangssteuersatz vorgesehen ist und daher auf die Kenntnis der LSt-Abzugsmerkmale verzichtet werden kann, da selbst bei Anwendung der Steuerklasse VI keine höhere LSt als nach der Vereinfachungsregelung des § 39c EStG anfallen würde (Reuss in H/H/R, § 39c EStG Rz 9 (September 2017)).

 

Rn. 33

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die nach § 39c Abs 3 ESt ermittelte und einbehaltene LSt ist keine pauschale LSt iSd §§ 40ff EStG. Dh, Schuldner der LSt bleibt der ArbN, der versteuerte Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der ESt des ArbN zu erfassen und die pauschal erhobene LSt ist auf die ESt-Schuld anzurechnen (Reuss in H/H/R, § 39c EStG Rz 9 (September 2016)). Erfolgt ein pauschaler LSt-Abzug nach § 39c Abs 3 EStG, liegt ein Pflichtveranlagungsfall vor (§ 46 Abs 2 Nr 5 EStG).

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