Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39e Abs 2 S 1 EStG ermächtigt das BZSt zum Zwecke der Bereitstellung automatisiert abrufbarer LSt-Abzugsmerkmale für den ArbG zur Speicherung

sowie für jeden StPfl

  • der in § 139b Abs 3 AO genannten Daten,
  • der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 1 EStG),
  • des melderechtlichen Familienstands sowie des Tags der Begründung oder Auflösung des Familienstands und bei Verheirateten/Lebenspartnern die ID-Nr des Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartners (vgl § 2 Abs 8 EStG; seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG – (BGBl I 2017, 2787) (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 2 EStG) sowie
  • der Kinder mit ihrer ID-Nr (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 3 EStG).
 

Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei den in § 139b Abs 3 AO aufgezählten persönlichen Angaben handelt es sich um folgende Daten: ID-Nr, Wirtschafts-ID-Nr, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige FinBeh, Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, Sterbetag sowie Tag des Ein- und Auszugs, dazu etwa s Wiese in Gosch, AO/FGO, § 139b AO Rz 18ff (Oktober 2017)).

 

Rn. 22

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Die rechtliche Zugehörigkeit des StPfl zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 1 EStG), deren KiSt in dem betreffenden Land von staatlichen Behörden verwaltet wird, sowie die Zugehörigkeit des Ehegatten/Lebenspartners (in dem Datenbestand bei Verheirateten/Lebenspartners verknüpft durch die ID-Nr des Ehegatten/Lebenspartners), sind von den Gemeinden dem BZSt mitzuteilen, da diese Merkmale für die zutreffende Erhebung der KiSt und des SolZ benötigt werden (BT-Drucks 16/6290, 63).

 

Rn. 23

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Den zivilrechtlichen Familienstand (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 2 EStG) erkennt die FinVerw durch die Übermittlung der ID-Nr des Ehegatten/Lebenspartners und der Kinder sowie der Änderungsmitteilungen dazu. Diese Daten werden weiterhin von den Gemeinden mitgeteilt, damit die Einreihung in die Steuerklassen und deren Änderungen nach den Vorgaben in § 38b EStG programmgesteuert (in dem Datenbestand) erfolgen kann (BT-Drucks 16/6290, 63).

 

Rn. 24

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Bei der Geburt von Kindern soll – soweit vorhanden – deren rechtliche Zugehörigkeit zu den Eltern unter Angabe der ID-Nr der Eltern mitgeteilt werden (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 3 EStG, BT-Drucks 17/6290, 63).

 

Rn. 25

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Die Meldebehörden, also die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden, haben gemäß § 39e Abs 2 S 2 EStG dem BZSt unter Angabe der ID-Nr und des Tages der Geburt die in § 39e Abs 2 S 1 Nr 1–3 EStG genannten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen.

 

Rn. 26

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Bzgl der Meldung von Kindern mit ihrer ID-Nr nach § 39e Abs 2 S 1 Nr 3 EStG sieht § 39e Abs 2 S 3 EStG vor, dass die Meldebehörden nur dann eine Meldepflicht trifft, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Damit soll sichergestellt werden, dass LSt-Abzugsmerkmale nur auf Grund aktueller Daten der Meldebehörden gebildet werden (BT-Drucks 17/3549, 20). Über die Bildung eines LSt-Abzugsmerkmals aufgrund eines Kindschaftsverhältnisses zu einem auswärts wohnenden Kind wird ebenso wie über die Bildung aufgrund eines Kindschaftsverhältnisses zu einem Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, durch das FA entschieden (§ 39 Abs 4 Nr 2 EStG, s § 39 Rn 11, 50 (Mues)).

 

Rn. 27

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Ist dem StPfl noch keine ID-Nr zugeteilt worden, zB weil die Person aus dem Ausland zugezogen ist, teilt die Meldebehörde gemäß § 39e Abs 2 S 4 EStG die Daten unter Angabe des sog "Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals" nach § 139b Abs 6 S 2 AO mit (Wiese in Gosch, AO/FGO, § 139b AO Rz 23 (Oktober 2017)).

 

Rn. 28

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Die Datenübermittlung durch die Meldebehörden hat aufgrund des Verweises in § 39e Abs 2 S 5 EStG auf die §§ 2 u 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-VO v 01.12.2014 (BGBl I 2014, 1950) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch unter Zugrundelegung eines bestimmten Datenaustauschformats und Nutzung eines bestimmten Übermittlungsprotokolls über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern zu erfolgen.

 

Rn. 29

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Die Daten nach § 39e Abs 2 EStG sind von den Meldebehörden unabhängig davon, ob der StPfl bereits ArbN ist, zu speichern und mitzuteilen, da nur so das BZSt die ELStAM kurzfristig automatisiert bilden und dem ArbG bereitstellen kann (BT-Drucks 16/6290, 63).

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