Rn. 30
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das BZSt hält gemäß § 39e Abs 3 S 1 EStG für den jeweiligen ArbG (nur)
zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den ArbG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (ELStAM). Durch die Reduzierung auf die ausschließlich zur Berechnung der LSt, des SolZ und der KiSt benötigten Merkmale wird einem unzulässigen Datenabruf vorgebeugt. Weil das BZSt keine Angaben zu Namen und Anschrift des ArbN bereitstellt, können allein mit der ID-Nr und dem Geburtsdatum des ArbN keine Informationen zu dessen Person erfragt werden (BT-Drucks 16/6290, 63).
Rn. 31
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§ 39e Abs 3 S 2 EStG sieht vor, dass für den Fall des Bestehens mehrerer Dienstverhältnisse, für jedes weitere Dienstverhältnis ELStAM zu bilden sind. Dies stellt sicher, dass für die weiteren Dienstverhältnisse die Steuerklasse VI Anwendung findet (Thürmer in Blümich, § 39e EStG Rz 91 (Dezember 2018)). Dabei kann der ArbN selbst bestimmen, welches das erste Dienstverhältnis ist. Die Anmeldung eines ersten Dienstverhältnisses durch den ArbG ist nur bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung des ArbN zulässig. Teilt der ArbN dem ArbG auch auf Nachfrage nicht mit, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, muss der ArbG ein weiteres Dienstverhältnis anmelden (§ 39c Abs 1 S 1 EStG; BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 46).
Rn. 32
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Heiraten ArbN bzw haben sie eine Lebenspartnerschaft begründet (vgl § 2 Abs 8 ESt, die Begründung von Lebenspartnerschaften ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich), teilt die Meldebehörde dies sowie den Tag der Begründung des geänderten Familienstands dem BZSt gemäß § 39e Abs 2 S 2 EStG mit (s Rn 23). Gemäß § 39e Abs 3 S 3 EStG wird in diesem Fall für jeden Ehegatten/Lebenspartner automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, sofern zum Zeitpunkt der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen des § 38b Abs 1 S 2 Nr 4 EStG (beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt estpfl und nicht dauernd getrennt lebend, s § 38b Rn 50ff (Mues))) vorliegen (BT-Drucks 18/12127, 61). Von der automatisiert gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV abweichend können die Ehegatten/Lebenspartner beim zuständigen FA beantragen, dass als LSt-Abzugsmerkmal die Steuerklassenkombination III/V bzw IV/IV mit Faktorverfahren (§ 39f EStG) gebildet wird (vgl § 39 Abs 6 S 3ff EStG, s § 39 Rn 73ff (Mues)). Zudem können die Eheleute/Lebenspartner gemäß § 38b Abs 3 S 1 EStG auch eine für sie ungünstigere Steuerklassenkombination als IV/IV wählen, weil der ArbG zB keine Kenntnis von der Ehe/Lebenspartnerschaft erlangen soll (s § 38b Rn 90ff (Mues)).
Rn. 33
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§ 39e Abs 3 S 4 EStG sieht schließlich noch zum Zweck der Bereitstellung nach § 39e Abs 3 S 1 EStG die Zusammenführung der ELStAM des ArbN mit der Wirtschafts-ID-Nr (§ 139c AO) des ArbG durch das BZSt vor. Durch die Zusammenführung soll erreicht werden, dass die abgerufenen ELStAM für die Dauer des Dienstverhältnisses gesperrt werden und von anderen ArbG nicht abgerufen werden können, sondern nur der aktuelle ArbG Zugriff auf diese beim BZSt hinterlegten Informationen hat (BT-Drucks 16/6290, 64).
Die Rechtslage bis zur vollständigen Einführung der Wirtschafts-ID-Nr ergibt sich aus § 39e Abs 9 EStG (s Rn 100f).
Rn. 34–39
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vorläufig frei