Rn. 50

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39e Abs 5 S 1 EStG verpflichtet den ArbG dazu, die abgerufenen ELStAM für die Durchführung des LSt-Abzugs des ArbN anzuwenden, bis

  • ihm das BZSt geänderte ELStAM zum Abruf bereitstellt oder
  • der ArbG dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt (Anwendungspflicht der ELStAM).
 

Rn. 51

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39e Abs 5 S 2 EStG sind die ELStAM in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. Dies stellt sicher, dass der ArbN zeitnah darüber informiert wird, welche LSt-Abzugsmerkmale der ArbG bei ihm für die Ermittlung des LSt-Einbehalts angewandt hat. Die Lohnabrechnung kann dem ArbN sowohl als Ausdruck oder entsprechend der betrieblichen Übung auf elektronischem Wege bereitgestellt werden (BT-Drucks 17/6263, 56).

 

Rn. 52

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Um die Aktualität der vom ArbG dem LSt-Einbehalt zugrunde gelegten ELStAM zu gewährleisten, verpflichtet § 39e Abs 5 S 3 EStG den ArbG grundsätzlich dazu, die vom BZSt bereitgestellten Mitteilungen und ELStAM monatlich anzufragen und abzurufen. Diese monatlichen Anfragen verursachen gerade bei kleineren Unternehmen, die häufig nur wenige ArbN haben, unnötigen Aufwand, da sich die LSt-Abzugsmerkmale regelmäßig nicht monatlich ändern. Daher hat die FinVerw einen Mitteilungsservice eingerichtet, über den ArbG per E-Mail über die Bereitstellung von neuen bzw geänderten LSt-Abzugsmerkmalen informiert werden. Meldet sich ein ArbG bei diesem Mitteilungsservice an, entbindet ihn dies von der Verpflichtung zum monatlichen Datenabruf nach § 39e Abs 5 S 3 EStG. Maßgebend sind in diesem Fall nur noch die Hinweise der FinVerw (BT-Drucks 17/6263, 56).

 

Rn. 53

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Kommt der ArbG seinen Verpflichtungen nach § 39e Abs 5 S 1 u 3 EStG sowie seinen Pflichten nach § 39e Abs 4 S 2 EStG (s Rn 41), § 39e Abs 4 S 3 EStG (s Rn 42) und § 39e Abs 4 S 5 EStG (s Rn 44) nicht nach, ist gemäß § 39e Abs 5 S 4 EStG das Betriebsstätten-FA für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der LSt-Abzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zuständig.

 

Rn. 54–59

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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