Rn. 60

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im LSt-Abzugsverfahren gilt der Grundsatz des einheitlichen Dienstverhältnisses, wonach die LSt für sämtliche vom ArbG an den ArbN gezahlten Bezüge grundsätzlich einheitlich und nach denselben LSt-Abzugsmerkmalen zu erheben ist. Demnach kann der ArbG im ELStAM-Verfahren für einen ArbN nur ein Dienstverhältnis anmelden und als LSt-Abzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw abrufen. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung in § 39e Abs 5a EStG durchbrochen.

 

Rn. 61

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39e Abs 5a S 1 EStG kann der ArbG, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter iSd § 38 Abs 3a EStG (s § 38 Rn 110ff (Mues)), für den Fall, in dem verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn gezahlt werden, die LSt für den zweiten oder jeden weiteren Bezug abweichend von § 39e Abs 5 EStG ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Diese getrennten Abrechnungen erleichtern insb dann die Lohnabrechnungen, wenn die verschiedenartigen Bezüge zu unterschiedlichen Terminen gezahlt werden (BT-Drucks 18/7457, 100).

 

Rn. 62

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Was "verschiedenartige Bezüge" sind, wird in § 39e Abs 5a S 2 EStG dahingehend definiert, dass diese vorliegen, wenn der ArbN vom ArbG folgenden Arbeitslohn bezieht:

  • neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge,
  • neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder
  • neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.

Die gesetzliche Aufzählung ist als abschließend anzusehen (Reuss in H/H/R, § 39e EStG Rz 35 aE (August 2018)).

 

Rn. 63

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Wie bei ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn beziehen, besteht aufgrund des Verweises in § 39e Abs 5a S 3 EStG auf § 46 Abs 2 S 2 EStG eine Veranlagungspflicht für den ArbN.

 

Rn. 64–69

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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